FAQ Arbeitsrecht
Teilzeit, Arbeitszeit, Überstunden
Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ergibt sich aus § 8 Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach hat ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit wenn:
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und
- der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (pro Kopf) beschäftigt.
Die Verringerung der Arbeitszeit muss vom Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht werden. Es wird empfohlen, dies schriftlich zu beantragen. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform ablehnen. Unterlässt er dies innerhalb der Frist, so gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit gilt entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.
Im Arbeitsvertrag kann nicht pauschal vereinbart werden, dass sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für den Arbeitnehmer ersichtlich sein muss, welche Arbeitsleistungen von der Abgeltungsklausel erfasst werden.
Dabei müssen die festgelegten monatlichen Überstunden, die der Arbeitnehmer möglicherweise leistet, im angemessenen Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeit bzw. zu dessen Monatsgehalt stehen.