FAQ Arbeitsrecht
Elternzeit
Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit besteht gemäß § 15 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wenn:
- Der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt,
- das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht,
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert wird,
- dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und
- der Anspruch auf Teilzeit dem Arbeitgeber
- für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
- für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll (nicht muss) im Antrag angegeben werden.
Der Arbeitgeber muss innerhalb
- in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
- in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
diesen schriftlich ablehnen. Unterlässt er dies innerhalb der Frist, so gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit gilt entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin als festgelegt.
Während der Elternzeit darf eine Teilzeittätigkeit bis 32 Stunden wöchentlich im Monatsdurchschnitt nicht überschritten werden.
Elterngeld kann nach Geburt des Kindes bei der L-Bank beantragt werden. Sie können Elterngeld erhalten, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen, nach der Geburt keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (max. 32 h pro Woche) ausüben.
Eltern mit einem vor der Geburt höheren Nettoeinkommen als 2.770 Euro erhalten maximal 1.800 Euro Elterngeld. Zusätzliches Einkommen wird nicht durch Elterngeld ersetzt.
Bis zum 31. März 2024 erhielten Paare und getrennt Erziehende mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen über 300.000 Euro sowie Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen über 250.000 Euro kein Elterngeld. Seit dem 1. April 2024 beträgt die Grenze für Paare und Alleinerziehende einheitlich 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen, ab dem 1. April 2025 dann 175.000 Euro.
Weitere Informationen zu den Neuregelungen beim Elterngeld finden Sie hier.
In Baden-Württemberg ist zentrale Elterngeldstelle die L-Bank.
Resturlaub, der vor der Elternzeit nicht in Anspruch genommen werden konnte, verfällt nicht. Dieser besteht nach Ende der Elternzeit weiter. Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch pro Kalendermonat um 1/12 kürzen. Besteht die Elternzeit innerhalb eines Monats nur zum Teil, kann eine Kürzung nicht erfolgen. Die Kürzung kann bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden. Es bietet sich allerdings an, eine Kürzung direkt mit der Bestätigung, dass Elternzeit für den angegebenen Zeitraum genommen werden kann, vorzunehmen. Hier kommen Sie zu unserem Musterformular (Ziffer 3.1.6.11.15)
Die Elternzeit kann nur dann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann allerdings zur Inanspruchnahme der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.
Elternzeit muss nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 7 Wochen vor Inanspruchnahme beim Arbeitgeber beantragt werden. Soll die Elternzeit ab Geburt beginnen, ist bei Müttern und Vätern zu differenzieren. Die Elternzeit einer Mutter beginnt erst mit Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt. Da die Mutterschutzfrist nach der Geburt normalerweise 8 Wochen dauert, genügt es, wenn die Mutter die Elternzeit nach der Geburt und spätestens 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist anmeldet. Väter müssen demgegenüber die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor errechnetem Geburtstermin beantragen, wenn die Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll. Soll Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und vor dem 8. Geburtstag in Anspruch genommen werden, ist dies 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit anzumelden.
Weitergehende Informationen zur Elternzeit finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Abmahnung/Kündigung
Arbeitnehmer können während der Elternzeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen regulär kündigen. Will der/die Arbeitnehmer/in jedoch zum Ende der beantragten Elternzeit kündigen, so hat er/sie eine Kündigungsfrist von 3 Monate einzuhalten, § 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Dies gilt unabhängig von der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
Nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit verlangt worden ist, nicht mehr kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.