FAQ Arbeitsrecht
Teilzeit, Arbeitszeit, Überstunden
Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ergibt sich aus § 8 Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach hat ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit wenn:
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und
- der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (pro Kopf) beschäftigt.
Die Verringerung der Arbeitszeit muss vom Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht werden. Es wird empfohlen, dies schriftlich zu beantragen. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform ablehnen. Unterlässt er dies innerhalb der Frist, so gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit gilt entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.
Elternzeit
Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit besteht gemäß § 15 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wenn:
- Der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt,
- das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht,
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert wird,
- dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und
- der Anspruch auf Teilzeit dem Arbeitgeber
- für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
- für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll (nicht muss) im Antrag angegeben werden.
Der Arbeitgeber muss innerhalb
- in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
- in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
diesen schriftlich ablehnen. Unterlässt er dies innerhalb der Frist, so gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit gilt entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin als festgelegt.
Während der Elternzeit darf eine Teilzeittätigkeit bis 32 Stunden wöchentlich im Monatsdurchschnitt nicht überschritten werden.