FAQ Arbeitsrecht
Schwangerschaft, Mutterschutz
Der Arbeitgeber, der zunächst lediglich eine Gefährdungsbeurteilung für die Zeit der Schwangerschaft ausgestellt hat, hat eine erneute Gefährdungsbeurteilung für die Stillzeit vorzunehmen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss sodann an die Fachgruppe Mutterschutz (Regierungspräsidium BW) weitergeleitet werden. Hier kommen Sie zur „Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen“.
Hinweis:
Das Arbeitsgericht Freiburg hat sich am 14.06.2021 mit dem Still-Beschäftigungsverbot befasst. Unter Bezugnahme auf das Empfehlungspapier des ad hoc-Arbeitskreises Stillschutz sowie der Mustergefährdungsbeurteilung für stillende Frauen in Zahnarztpraxen in BW, welches das Regierungspräsidium in Abstimmung mit der LZK BW ausgearbeitet hat (s.o. Link), wurde ein umfassendes Stillbeschäftigungsverbot vom Gericht abgelehnt. Lediglich Tätigkeiten, bei denen eine stillende Zahnärztin mit Amalgam im Rahmen des Legens (frischer) Amalgamfüllungen in Berührung kommen kann, wurden untersagt.
Wurde bereits ein Still-Beschäftigungsverbot ausgesprochen, ohne eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung für die Stillzeit vorzunehmen, so empfiehlt sich, schnellstmöglich die Gefährdungsbeurteilung für die Stillzeit nachzuholen und diese der Fachgruppe Mutterschutz zukommen zu lassen. Eine solche Mustergefährdungsbeurteilung wurde neu vom Regierungspräsidium herausgegeben.
Die angestellte stillende Zahnärztin sollte, sofern ein Beschäftigungsverbot nicht mehr gerechtfertigt ist, darüber informiert werden und es sollte eine zeitnahe Rückkehr an den Arbeitsplatz avisiert werden. Damit verhindert der Praxisinhaber sich Regressansprüchen der Krankenkasse ausgesetzt zu sehen. Selbstverständlich steht es der Angestellten frei, Elternzeit zu beantragen.
Hier kommen Sie zur „Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen“