FAQ Arbeitsrecht
Abmahnung/Kündigung
Der Sonderkündigungsschutz ist ein Schutz des Arbeitnehmers, in einer bestimmten Situation (z.B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder sogar als Datenschutzbeauftragter) nicht gekündigt zu werden.
Der Sonderkündigungsschutz wird in den entsprechenden Gesetzen geregelt. Z.B.:
- Schwangerschaft: § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach Entbindung; bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche)
- Elternzeit: § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) (ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit)
- Schwerbehinderung: §§ 168, 169 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes)
- Kündigungsschutzgesetz: § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) (für Praxen mit mehr als 10 Angestellten)
- Datenschutzbeauftragter: § 6 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten ist während seiner Tätigkeit unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter bzw. der Abberufung als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres (gezählt ab Ende oder Abberufung) unzulässig, es sei denn, dass die Zahnarztpraxis zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt wäre. (nachwirkender Kündigungsschutz)
- Betriebsrat: § 15 Abs. 1 KSchG