FAQ Arbeitsrecht
Schwangerschaft, Mutterschutz
Einer besonderen Formvorschrift unterliegt das individuelle Beschäftigungsverbot nicht. Es ist allerdings ratsam das individuelle Beschäftigungsverbot schriftlich in doppelter Ausführung - für die Personalakte und für die schwangere Mitarbeiterin - zu verfassen.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann vom Arzt oder auch vom Arbeitgeber ausgestellt werden. Der Arzt stellt das individuelle Beschäftigungsverbot in der Regel dann aus, wenn es sich z. B. um eine Risikoschwangerschaft handelt. Bei angestellten Zahnärztinnen, die in der Regel mit Gefahrenstoffen in Berührung kommen, stellt der Arbeitgeber meist das individuelle Beschäftigungsverbot aus. Hierzu bedarf es zunächst einer allgemeinen Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung wird sodann an die Fachgruppe Mutterschutz des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg eine Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin geschickt. Der Arbeitgeber stellt der Schwangeren ggfls. sodann ein schriftliches (Teil-)Beschäftigungsverbot aus.
Ein Beschäftigungsverbot kann von einem Arzt ausgesprochen werden, wenn es beispielsweise Komplikationen in der Schwangerschaft gibt und deshalb die Gesundheit der Mutter oder die Gesundheit des Kindes durch die weitere Verrichtung der Arbeit gefährdet wäre.
Beschäftigungsverbote können auch dann ausgesprochen werden, wenn unabhängig vom Gesundheitszustand die Arbeit an sich die Gesundheit der Mutter oder die des Kindes gefährdet. Diese Beschäftigungsverbote spricht der Arbeitgeber oder die zuständige Aufsichtsbehörde (in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium) aus.
Die Ausfallzeit aufgrund eines Beschäftigungsverbots gilt rechtlich gesehen als Beschäftigungszeit. Bleibt eine schwangere Mitarbeiterin daher aufgrund eines Beschäftigungsverbots zuhause, so verliert sie für diese Zeit ihren Urlaubsanspruch nicht. Nach § 24 Mutterschutzgesetz (MuSchG) kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub, welchen sie vor Beginn ihres Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig nehmen konnte, im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.