FAQ Arbeitsrecht
Abmahnung/Kündigung
In Zahnarztpraxen, in denen das Kündigungsschutzgesetz greift, kann eine wirksame Kündigung von Mitarbeitern nur dann erfolgen, wenn verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen. Einer verhaltensbedingten Kündigung voran geht im Regelfall eine Abmahnung. Eine Abmahnung kann zwar grundsätzlich auch mündlich erfolgen, sollte aber zur Beweissicherung stets schriftlich erfolgen. Auch sollte der Zugang an den Arbeitnehmer entweder durch eine Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers oder durch ein Einschreiben mit Rückschein bestätigt werden.
Inhaltlich wichtig ist zunächst eine konkrete Schilderung des beanstandeten Fehlverhaltens mit einer Angabe von Datum, Zeit und Ort. Anschließend muss auf die verletzte Vertragspflicht hingewiesen werden. Es folgt eine Aufforderung, zukünftig das vertragswidrige Verhalten zu unterlassen sowie die Androhung, ansonsten das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen.
Hier finden Sie ein Muster (Ziffer 3.1.5.11.1).