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Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, wonach der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der…

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 | Gericht:  Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt  | Aktenzeichen: 3 AZR 807/11  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Arbeitsrecht


Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bezüglich Entgeltumwandlung

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen.

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 | Gericht:  Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt  | Aktenzeichen: 3 AZR 807/11  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Arbeitsrecht


Faltenunterspritzungen im Gesichts- und Halsbereich

Die von der Klägerin beabsichtigte Faltenunterspritzung im Gesichts- und Halsbereich ist keine Ausübung der Zahnheilkunde, da sie nicht den geforderten Behandlungsbezug zum Bereich der Zähne, des Mundes oder des Kiefers aufweist.

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 | Gericht:  Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig  | Aktenzeichen: 3 B 48/13  | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie:  Ausübung des zahnärztlichen Berufs


Entfernung von Bögen/Teilbögen und adhäsive Befestigung von Brackets

Die Geb.-Nr. 2290 GOZ ist für das Ausligieren von Bögen berechnungsfähig. Die adhäsive Befestigung von Klebebrackets ist mit der Geb.-Nr. 2197 GOZ gesondert berechnungsfähig.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Pankow/Weißensee  | Aktenzeichen: 6 C 46/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


Werbung mit Rabatten für zahnärztliche Leistungen

Werbung mit Preisrabatten ist unzulässig, da Patienten aus Schutzgesichtspunkten nicht mit Preisrabatten zu zahnärztlichen Leistungen und damit zu einer Heilbehandlung verleitet werden dürfen.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Oldenburg  | Aktenzeichen: 5 O 1233/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation


Adhäsive Befestigung von Brackets; AG Recklinghausen

Die adhäsive Befestigung von Brackets ist mit der Geb.-Nr. 2197 GOZ neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ gesondert berechenbar.

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Recklinghausen  | Aktenzeichen: 54 C 117/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


HIV-Infektion und AGG

Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf den das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam.

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 | Gericht:  Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt  | Aktenzeichen: 6 AZR 190/12  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Arbeitsrecht


Hygienefehler, MRSA-Keime

Einem Patienten steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu, nachdem er sich im Krankenhaus mit MRSA-Keimen (multiresistenten Staphylokokken) infiziert hat, weil ein Krankenpflegeschüler beim Abmachen einer Infusionskanüle Hygienevorschriften…

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Hamm  | Aktenzeichen: I 26 U 62/12  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Praxisführung , Schadenersatzrecht


Trepanation eines Zahnes als selbstständige Leistung

Die Gebühren-Nummer 2390 GOZ definiert die Trepanation nicht als „alleinige“ Leistung, sondern lediglich als selbstständige Leistung. Sie ist daher neben den Gebühren-Nummern 2410, 2430 und 2440 GOZ berechenbar.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 12 K 434/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


Trepanation ist eine selbstständige Leistung

Die Trepanation eines Zahns (Geb.-Nr. 2390 GOZ) ist als selbstständige Leistung neben den Geb.-Nrn. 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 GOZ (Wurzelkanalfüllung) berechenbar.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 6 K 4261/12  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren

Erstellt von: Tony Peters, 29.08.2018

Aktualisiert von: Tricept AG, 10.06.2024