Urteilstext
Tenor
Das Amtsgericht Bayreuth erlässt am 27.02.2014 folgendes Urteil:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 67,28 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 46,41 zu bezahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes des Klägers anfallende Kosten für die adhäsive Befestigung von Brackels entsprechend der Gebührenordnung Position 2197 GOZ tarifgemäß zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 %, die Beklagte 60 %.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung wurde gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als der Kläger Zahlung und Feststellung hinsichtlich der Position 2197 „adhäsive Befestigung" von der Beklagten für die Behandlung seines Sohnes fordert, nicht aber hinsichtlich der Position 6150a „Entfernung Bogen analog".
Nach Auffassung des Gerichts ist eine Berechnung der Gebühr 2197 GOZ „adhäsive Befestigung" neben der Gebühr Nr. 6100 „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel" möglich. Ausgehend vom Wortlaut der beiden Ziffern sind damit durchaus unterschiedliche Leistungen abgegolten. Die Ziffer 6100 beschreibt grundsätzlich die Eingliederung eines Klebebrackets, wobei die Art und Weise der Eingliederung bzw. Befestigung nicht umschrieben wird. Hingegen beinhaltet Ziffer 2197 die adhäsive Befestigung, das heißt, entgegen der konventionellen Befestigung nicht mechanisch, sondern mithilfe einer chemischen Reaktion; hierzu ist es erforderlich, verschiedene Flüssigkeiten/Haftvermittler aufzutragen, damit eine chemische Verbindung entsteht. Inhalt der Ziffer 2197 ist also nicht die Befestigung an sich, sondern die spezielle Art und Weise der Befestigung, sodass es sich um eine andere Regelung als die Ziffer 6100 handelt; im Ergebnis ist daher beides nebeneinander festsetzbar (vgl. hierzu auch AG Pankow/Weißensee vom 10.01.2014, Az:6 C46H3, Seite 6).
Das Gericht folgt der Auffassung des Klägers aber nicht, soweit er die Gebühr 6150a analog zu 6150 GOZ für die Entfernung eines Bogens begehrt.
In Ziffer 6150 GOZ ist die Eingliederung des ungeteilten Bogens erfasst, für die Entfernung ist eine eigene Ziffer in der GOZ nicht vorgesehen.
Richtig ist, dass gemäß § 6 GOZ grundsätzlich nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommene zahnärztliche Leistungen analog berechnet werden können, wenn sie einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung entsprechen. Die Ziffer 6150 GOZ beinhaltet die Eingliederung eines Bogens, schon dem Sprachgebrauch nach kann daher die Entfernung eines ungeteilten Bogens nicht eine ähnliche vergleichbare Leistung sein, da sie das Gegenteil der Bezug genommenen Leistung beinhaltet. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung, wonach diese Leistung von der Ziffer 6080 GOZ „Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer ..." umfasst und eine gesonderte Geltendmachung nicht möglich ist.
Die Beklagte hat daher die für die adhäsive Befestigung anfallenden Kosten in Höhe von 4 x EUR 16,82 = EUR 67,28 dem Kläger noch zu erstatten.
Wegen des weiteren Zahlungsbegehrens war die Klage daher abzuweisen.
Der Feststellungsantrag war entsprechend obiger Ausführungen begründet, soweit er sich auf die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 bezieht. Der Kläger hat durch Vorlage des Heil- und Kostenplanes hinreichend dargelegt, dass die Behandlung des Sohnes des Klägers noch nicht abgeschlossen ist und weitere entsprechende Maßnahmen geplant sind. Der Feststellungsantrag war daher begründet, allerdings aus den oben angeführten Gründen mit der Einschränkung auf die Ziffer 2197 und darüber hinaus abzuweisen.
Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen und der außergerichtlichen Anwaltskosten ist mit dem Verzug der Beklagten begründet, §§ 281, 286, 288, 291 BGB. Anwaltskosten konnten aber nur in Höhe des tenorierten Betrages (1,3 Gebühr zzgl. Pauschale zzgl. Mehrwertsteuer) anerkannt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt § 3 ZPO, wobei für den Antrag Ziffer 2 ein Wert von EUR 200,00 angenommen wurde.