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Konkremententfernung ist Bestandteil der PZR

 | Gericht:  Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW  | Aktenzeichen: 1 A 477/13 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Gebühren

Urteilstext


Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf EUR 35,71 festgesetzt.


Tatbestand

(ohne Angaben)


Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind schon nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.

1.

Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen zugelassen werden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186,194.

Auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die dem Kläger unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) i. V. m. einer analogen Anwendung der in der Anlage 1 der GOZ (Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen) enthaltenen Gebührenziffern Nr. 4070, 4075 in Rechnung gestellten Aufwendungen für die erfolgte nichtchirurgische Entfernung subgingivaler Zahnbeläge seien beihilferechtlich nicht notwendig gewesen, weil diese Behandlung bereits von der (ebenfalls in Rechnung gestellten) Gebührenziffer Nr. 1040 („Professionelle Zahnreinigung") erfasst werde, da dasTatbestandsmerkmal „gingival" im Sinne von „subgingival" zu verstehen sei.

Der Kläger macht insoweit geltend: Es gehe vorliegend nicht nur um die Unterscheidung zwischen gingivalen und subgingivalen Belägen, sondern auch um die Unterscheidung zwischen parodontalchirurgischen Maßnahmen und nichtchirurgischen Parodontalleistungen. Die z. B. im Rahmen einer Prophylaxe erfolgte nichtchirurgische Entfernung subgingivaler Zahnbeläge sei, wie auch die behandelnden Zahnärzte ausgeführt hätten, in der GOZ nicht beschrieben und könne demnach gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog abgerechnet werden. Dieses Vorbringen verfehlt die oben angesprochenen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn der Vortrag, die in Rede stehende Behandlung sei in der GOZ nicht beschrieben, werde also nicht von einer konkreten Gebührennummer erfasst, stellt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lediglich behauptend die davon abweichende Rechtsansicht des Klägers gegenüber, versäumt es aber, sich mit der vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Begründung – der erfolgten Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gingival" – auseinanderzusetzen. Dass die Behandlung des Klägers nicht im Rahmen einer „Parodontalchirurgischen Therapie" (GOZ Nr. 4070, 4075) erfolgt, sondern Bestandteil einer „Professionellen Zahnreinigung" gewesen ist, war dem Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen durchaus klar, wie im Tatbestand die Wiedergabe des zahnärztlichen Schreibens vom 24. Mai 2012 belegt und in den Entscheidungsgründen die Erwägung verdeutlicht, die erfolgte Entfernung subgingivaler Zahnbeläge werde von der die „Professionelle Zahnreinigung" betreffenden Gebührenziffer mit erfasst. Mithin hat das Verwaltungsgericht nicht etwa in Frage gestellt, sondern seiner Entscheidung gerade – zutreffend – zu Grunde gelegt, dass es hier um eine nichtchirurgische Maßnahme ging.

2.

Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.

Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32.

Die von dem Kläger insoweit allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob

„eine analoge Anwendung bei nichtchirurgischem Eingriff subgingivaler Art möglich ist",

mag hier zugunsten des Klägers als die sinngemäße Frage verstanden werden, ob die nichtchirurgische Entfernung subgingivaler Zahnbeläge eine selbstständige zahnärztliche Leistung i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ darstellt, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen ist – namentlich nicht von den Gebührenziffern Nr. 1040, 4070 und 4075 erfasst wird – und deshalb entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOZ – hier: Nr. 4070 und Nr. 4075 – berechnet werden kann mit der Folge, dass sich die entsprechenden Aufwendungen beihilferechtlich als notwendig darstellen.

Die so verstandene Frage vermag eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO bereits deswegen nicht zu rechtfertigen, weil es insoweit an jeglichen Darlegungen von Substanz fehlt. Unabhängig davon lässt sie sich auch schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne Weiteres – verneinend – beantworten.

Die sog. „Professionelle Zahnreinigung" wird in der Anlage 1 der GOZ von der Gebührenziffer Nr. 1040 geregelt. Nach dem „Leistungstext" umfasst die Leistung (der „Professionellen Zahnreinigung") u. a. „das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Belägen auf Zahn- und Wurzeloberflächen". Supragingivale Beläge können schon begrifflich nur solche Beläge sein, welche sich oberhalb (supra) des Zahnfleisches (Gingiva) am Zahn befinden, also am regelmäßig nur sichtbaren Teil des Zahnes, der sogenannten Zahnkrone. Nicht damit angesprochen sind von diesem Tatbestandsmerkmal mithin Beläge an solchen Partien des Zahnes, welche von dem Zahnfleisch umgeben sind. Bei einem gesunden, lediglich zu reinigenden Zahn sind dies insbesondere der Zahnhals und die Zahnwurzel. Liegt ein krankheitsbedingter Rückgang des Zahnfleisches vor oder sind unterhalb der Zahnkrone liegende Zahnoberflächen sonst frei zugänglich, so könnten zwar Beläge, welche sich am Zahnhals oder sogar an der (partiell freiliegenden) Zahnwurzel befinden, theoretisch von ihrer Lage im konkreten Einzelfall her als „supragingival" bezeichnet werden. Ein solches Normverständnis verbietet sich aber mit Blick darauf, dass die Vorschrift neben dem Tatbestandsmerkmal supragingivaler Beläge zusätzlich auch von gingivalen Belägen spricht. Da dem Normgeber nicht unterstellt werden kann, mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal gingivaler Beläge eine sinn- bzw. bedeutungslose Regelung getroffen zu haben, muss diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukommen. Diese Bedeutung erschließt sich ohne Weiteres, wenn zweierlei berücksichtigt wird: Zum einen umfasst die „Professionelle Zahnreinigung" neben dem Entfernen von Belägen auf Zahnoberflächen ausdrücklich das Entfernen von Belägen auf Wurzeloberflächen, und zum anderen gehört zu den Leistungen der „Parodontalchirurgischen Therapie" (Nr. 4070 und Nr. 4075), welche ebenfalls die Wurzeloberflächen betrifft, die Entfernung subgingivaler Konkremente („deep scaling"). Vor diesem zweifachen Hintergrund fällt die nicht im parodontalchirurgischen Wege erfolgende Reinigung von Wurzeloberflächen, d. h. die Entfernung der klinisch sichtbaren und ohne chirurgischen Eingriff erreichbaren Beläge auf Wurzeloberflächen (Konkremente) unter den Begriff der Entfernung gingivaler Beläge auf Wurzeloberflächen. Diese Auslegung stellt zugleich sicher, dass die Gebührenziffer Nr. 1040 mit ihrem Leistungstext die von ihr geregelte „Professionelle Zahnreinigung" hinsichtlich der – auch nach dem Klägervortrag – insoweit wissenschaftlich gebotenen Reinigungsmaßnahmen vollständig erfasst.

Anderer Ansicht (zusätzliche analoge Berechnung der Entfernung subgingivaler Beläge im Sinne einer „Professionellen Zahnreinigung") ist die (mit) von Zahnärzten herausgegebene bzw. verfasste Kommentarliteratur: Gebührenordnung für Zahnärzte, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand: 13. August 2013, GOZ Nr. 1040 (= S. 56), und Liebold/Raff/Wissing, Gebührenordnung für Zahnärzte mit Auszügen aus der Gebührenordnung für Ärzte, Kommentar, Stand: Oktober 2013, GOZ Nr. 1040, Kommentar 1.1 und 2.1 (unter Hinweis darauf, dass in der Erläuterung zu Nr. 1040 nicht von ausdrücklich von subgingivalen Belägen die Rede ist, welche indes bei einer „Professionellen Zahnreinigung" nach wissenschaftlichen Standards ebenfalls zu entfernen seien).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG) sowie auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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