FAQ Arbeitsrecht
Elternzeit
Die Elternzeit kann nur dann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann allerdings zur Inanspruchnahme der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.
Schwangerschaft, Mutterschutz
Einer besonderen Formvorschrift unterliegt das individuelle Beschäftigungsverbot nicht. Es ist allerdings ratsam das individuelle Beschäftigungsverbot schriftlich in doppelter Ausführung - für die Personalakte und für die schwangere Mitarbeiterin - zu verfassen.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann vom Arzt oder auch vom Arbeitgeber ausgestellt werden. Der Arzt stellt das individuelle Beschäftigungsverbot in der Regel dann aus, wenn es sich z. B. um eine Risikoschwangerschaft handelt. Bei angestellten Zahnärztinnen, die in der Regel mit Gefahrenstoffen in Berührung kommen, stellt der Arbeitgeber meist das individuelle Beschäftigungsverbot aus. Hierzu bedarf es zunächst einer allgemeinen Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung wird sodann an die Fachgruppe Mutterschutz des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg eine Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin geschickt. Der Arbeitgeber stellt der Schwangeren ggfls. sodann ein schriftliches (Teil-)Beschäftigungsverbot aus.
Zunächst muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Neben einer Version für die eigenen Akten muss das Regierungspräsidium diese erhalten. Die Vorlage finden Sie hier (unter Ziffer 3.1.7.14.1 und 3.1.7.14.2).
Die Verwaltungsgerichtsrechtsprechung ist hier sehr streng, so dass eine Tätigkeit am Behandlungsstuhl nicht mehr möglich ist, da jeglicher Kontakt mit Blut oder Speichel vermieden werden muss. Selbstverständlich muss auch jegliche Strahlenbelastung durch Röntgen vermieden werden. Ein Einsatz an der Rezeption oder im Rahmen der Behandlungsplanung ist aber möglich.
Sofern kein Bedarf für die Arbeit in einem unproblematischen Bereich besteht, ist die Mitarbeiterin unter Fortzahlung des Gehalts freizustellen. Das Gehalt erhalten Sie als Arbeitgeber über die U2 Umlage von der Krankenkasse der Mitarbeiterin erstattet.
Ein Beschäftigungsverbot kann von einem Arzt ausgesprochen werden, wenn es beispielsweise Komplikationen in der Schwangerschaft gibt und deshalb die Gesundheit der Mutter oder die Gesundheit des Kindes durch die weitere Verrichtung der Arbeit gefährdet wäre.
Beschäftigungsverbote können auch dann ausgesprochen werden, wenn unabhängig vom Gesundheitszustand die Arbeit an sich die Gesundheit der Mutter oder die des Kindes gefährdet. Diese Beschäftigungsverbote spricht der Arbeitgeber oder die zuständige Aufsichtsbehörde (in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium) aus.
Die Kündigung einer schwangeren Frau bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft/Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird (§ 17 Mutterschutzgesetz).
Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber gemäß § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist.
Die Ausfallzeit aufgrund eines Beschäftigungsverbots gilt rechtlich gesehen als Beschäftigungszeit. Bleibt eine schwangere Mitarbeiterin daher aufgrund eines Beschäftigungsverbots zuhause, so verliert sie für diese Zeit ihren Urlaubsanspruch nicht. Nach § 24 Mutterschutzgesetz (MuSchG) kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub, welchen sie vor Beginn ihres Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig nehmen konnte, im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Hierzu hat die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg einen Leitfaden erstellt. Diesen finden Sie im Downloadbereich auf der Webseite der LZK BW.