FAQ Arbeitsrecht
Elternzeit
Schwangerschaft, Mutterschutz
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann vom Arzt oder auch vom Arbeitgeber ausgestellt werden. Der Arzt stellt das individuelle Beschäftigungsverbot in der Regel dann aus, wenn es sich z. B. um eine Risikoschwangerschaft handelt. Bei angestellten Zahnärztinnen, die in der Regel mit Gefahrenstoffen in Berührung kommen, stellt der Arbeitgeber meist das individuelle Beschäftigungsverbot aus. Hierzu bedarf es zunächst einer allgemeinen Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung wird sodann an die Fachgruppe Mutterschutz des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg eine Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin geschickt. Der Arbeitgeber stellt der Schwangeren ggfls. sodann ein schriftliches (Teil-)Beschäftigungsverbot aus.
Zunächst muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Neben einer Version für die eigenen Akten muss das Regierungspräsidium diese erhalten. Die Vorlage finden Sie hier (unter Ziffer 3.1.5.11.8 und 3.1.5.11.10).
Die Verwaltungsgerichtsrechtsprechung ist hier sehr streng, so dass eine Tätigkeit am Behandlungsstuhl nicht mehr möglich ist, da jeglicher Kontakt mit Blut oder Speichel vermieden werden muss. Selbstverständlich muss auch jegliche Strahlenbelastung durch Röntgen vermieden werden. Ein Einsatz an der Rezeption oder im Rahmen der Behandlungsplanung ist aber möglich.
Sofern kein Bedarf für die Arbeit in einem unproblematischen Bereich besteht, ist die Mitarbeiterin unter Fortzahlung des Gehalts freizustellen. Das Gehalt erhalten Sie als Arbeitgeber über die U2 Umlage von der Krankenkasse der Mitarbeiterin erstattet.
Ein Beschäftigungsverbot kann von einem Arzt ausgesprochen werden, wenn es beispielsweise Komplikationen in der Schwangerschaft gibt und deshalb die Gesundheit der Mutter oder die Gesundheit des Kindes durch die weitere Verrichtung der Arbeit gefährdet wäre.
Beschäftigungsverbote können auch dann ausgesprochen werden, wenn unabhängig vom Gesundheitszustand die Arbeit an sich die Gesundheit der Mutter oder die des Kindes gefährdet. Diese Beschäftigungsverbote spricht der Arbeitgeber oder die zuständige Aufsichtsbehörde (in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium) aus.
Hierzu hat die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg einen Leitfaden erstellt. Diesen finden Sie im Downloadbereich auf der Webseite der LZK BW.