FAQ Arbeitsrecht
Praktikum
Das Schnupperpraktikum zeichnet sich dadurch aus, dass ein Praktikumsverhältnis zwischen einem Studierenden bzw. einem Schulabgänger besteht - und es somit kein Pflichtpraktikum ist. Der Versicherungsschutz erfolgt hier über die zuständige Berufsgenossenschaft. Es ist eine vorherige Meldung bei der Berufsgenossenschaft anzuraten.
Die Rechtsprechung grenzt hier das unbezahlte Praktikum (Einfühlungsverhältnis) vom bezahlten Praktikum ab. Bei einem Einfühlungsarbeitsverhältnis handelt es sich um ein Praktikum für einen kurzen Zeitraum (ca. 4 Tage). Grundsätzlich liegt kein Arbeitsverhältnis vor, da in der Regel die Vergütungsvereinbarung fehlt und das Praktikum lediglich als Kennenlernphase gelten soll.
Dagegen wird das bezahlte Praktikum (z.B. Schnupperlehre, Ferienjob) als Arbeitsverhältnis angesehen. Dies bedeutet, dass die arbeitsrechtlichen Regelungen auch hier für den Praktikanten gelten. Hier ist § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die einschlägige Rechtsgrundlage. Für minderjährige Praktikanten gilt außerdem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) gelten Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG grundsätzlich als Arbeitnehmer. Demnach besteht auch hier ein Anspruch des Praktikanten auf Bezahlung des Mindestlohnes. Kinder und Jugendliche fallen jedoch nicht unter § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4 MiLoG regelt ebenfalls Ausnahmen.
Da die Praktikanten lediglich einem eingeschränkten Tätigkeitskatalog nachgehen können und sie selbst nicht am Patienten eingesetzt werden dürfen bzw. keine infektionsgefährdenden Tätigkeiten ausüben dürfen, besteht für diese weder eine Pflicht von spezifischen Schutzimpfungen, noch die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung für Arbeitsmedizinischen Vorsorge (Arb-MedVV). Der Zahnarzt sollte aber den Praktikanten auf den von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfschutz für Kinder und Jugendliche hinweisen. Zudem muss bei Jugendlichen, deren Praktikum mehr als 2 Monate andauert eine vorherige Arztuntersuchung erfolgen. Weiter wird empfohlen bei jugendlichen Praktikanten eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen.
Beim Schülerpraktikum handelt es sich um ein durch die Schule festgelegtes Pflichtpraktikum. Es ist stets darauf zu achten, ob der Schüler unter 15 Jahren – und somit noch ein Kind ist – oder zwar über 15 Jahren, das 18. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat – und somit Jugendlicher ist. Kinder dürfen lediglich im Rahmen des Schülerpraktikums beschäftigt werden. Zwischen dem Zahnarzt und dem Schüler besteht während des Praktikums weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungsverhältnis, sodass ein Anspruch auf eine Vergütung nicht gegeben ist. Praktikanten selbst dürfen im Rahmen des Schülerpraktikums nicht am Patienten eingesetzt werden. Sie dürfen lediglich außerhalb des Gefahrenbereiches eingesetzte werden, wie etwa an der Verwaltung bzw. an der Rezeption. Auch ist das „über die Schultern schauen“ bei Patienten (mit deren Einwilligung) zulässig.
Die Schüler sind während des Schülerpraktikums über die Schülerunfallversicherung versichert. In den Versicherungsschutz fallen auch die Arbeits- und Wegeunfälle. Weiterhin ist zu beachten, dass Praktikanten im Rahmen des Schülerpraktikums bzw. des freiwilligen Praktikums betreffend der Schweigepflicht zu belehren sind und die Belehrung schriftlich festgehalten werden sollte.