FAQ Arbeitsrecht
Krankheit
§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Vorlage der AU-Bescheinigung: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.“
Eine Vorlage der AU-Bescheinigung kann vom Arbeitgeber daher auch schon am ersten Tag der Krankheit verlangt werden; häufig ist eine solche Regelung im Arbeitsvertrag enthalten.
Erkrankt ein Arbeitnehmer unverschuldet und ist dadurch arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ihm sein Gehalt sechs Wochen lang weiterzahlen. Besteht die Erkrankung länger als sechs Wochen fort, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse (70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes).
Wegen derselben Krankheit zahlen die Krankenkassen bis zu 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren Krankengeld. Erkrankt der Arbeitnehmer an einer anderen Krankheit, besteht wieder ein Fortzahlungsanspruch von 6 Wochen.
Handelt es sich um dieselbe Krankheit, besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz unter folgenden Bedingungen (EFzG):
- Zwischen der letzten und der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit liegen mindestens sechs Monate.
- Der Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist mindestens zwölf Monate her.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Dies gilt auch bei längerer Krankheit. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 353/10) kann der Urlaubsanspruch im Krankheitsfall bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres noch geltend gemacht werden. Erst am 31. März des übernächsten Jahres verfällt daher der Urlaubsanspruch.
Der Urlaubsanspruch verfällt mit Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres (z.B. 2021) durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres (31.03.2023) aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In dieser Fallkonstellation setzt die Befristung des Urlaubsanspruchs regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen (z.B. durch Hinweis möglichst in Textform, dass noch Urlaubsansprüche bestehen und diese bis zu einem bestimmten Datum zu nehmen sind, da sonst deren Verfall droht; vgl. FAQ-Frage: „Wann verfällt der Urlaubsanspruch?“
Vgl. Entscheidung des BAG vom 20.12.2023
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verfall-von-urlaub-aus-gesundheitlichen-gruenden/