FAQ Arbeitsrecht
Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer unverschuldet und ist dadurch arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ihm sein Gehalt sechs Wochen lang weiterzahlen. Besteht die Erkrankung länger als sechs Wochen fort, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse (70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes).
Wegen derselben Krankheit zahlen die Krankenkassen bis zu 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren Krankengeld. Erkrankt der Arbeitnehmer an einer anderen Krankheit, besteht wieder ein Fortzahlungsanspruch von 6 Wochen.
Handelt es sich um dieselbe Krankheit, besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz unter folgenden Bedingungen (EFzG):
- Zwischen der letzten und der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit liegen mindestens sechs Monate.
- Der Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist mindestens zwölf Monate her.
Teilzeit, Arbeitszeit, Überstunden
Im Arbeitsvertrag kann nicht pauschal vereinbart werden, dass sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für den Arbeitnehmer ersichtlich sein muss, welche Arbeitsleistungen von der Abgeltungsklausel erfasst werden.
Dabei müssen die festgelegten monatlichen Überstunden, die der Arbeitnehmer möglicherweise leistet, im angemessenen Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeit bzw. zu dessen Monatsgehalt stehen.
Urlaub/zeitweise Praxisschließung
Auch während des Urlaubs erhalten Sie Ihren Arbeitslohn, auch wenn Sie in dieser Zeit nicht tätig sind (Urlaubsentgelt). Sofern Sie eine Umsatzbeteiligung zusätzlich zu einem Grundgehalt erhalten, bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Lediglich Überstundenvergütungen bleiben gemäß § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) außer Betracht.