FAQ Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
FAQ Elektronischer Heilberufsausweis
Der eZahnarztausweis bietet dem Inhaber grundsätzlich u.a. folgende Funktionalitäten:
- Rechtsgültige Signatur elektronischer Dokumente (qualifizierte elektronische Signatur, QES) gemäß eIDAS / Vertrauensdienstegesetz,
- Ver- bzw. Entschlüsselung elektronischer Dokumente,
- Authentifizierung gegenüber IT-Systemen oder -Komponenten (Praxiscomputer, Systeme der zahnärztlichen Standesorganisationen (KZVen, Kammern, KZBV, BZÄK), Elektronische Gesundheitskarte).
Mit Hilfe dieser Grundfunktionalitäten unterstützt der eZahnarztausweis z. B. folgende (z. T. gesetzlich vorgegebene) Anwendungen:
- Nutzung im Kontext der Online-Abrechnung der KZVen,
- Authentisierung an Portalen von KZVen und ggf. Kammern,
- Erstellung von elektronischen Arztbriefen,
- Signatur eines Notfalldatensatzes (NFDM), von elektronischen Rezepten (eRezept), von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)
- Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte (nur Generation 2 und folgende),
- Sichere elektronische Kommunikation, bspw. via Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- Perspektivisch Zugriff auf die elektronische Patientenakte
- Notfalldaten (NFDM) anlegen
- eArztbrief erstellen
- eRezept
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- elektronische Patientenakte (ePa) ab 01.01.2021, Nachweispflicht der erforderlichen Komponenten für Praxen bis spätestens 30.06.2021), Anmerkung: Für die ePA 1.0 kann der eZahnarztausweis technisch nicht genutzt werden. Geplant für ePA der Stufe 2.
Die Anwendungen NFDM und eArztbrief können genutzt werden, wenn ein sog. "E-Health-Konnektor" in der Praxis zur Verfügung steht. In den meisten Praxen wird dies durch das Update des vorhandenen „VSDM-Konnektors“ erreicht. Die Konnektorhersteller stellen entsprechende Updates seit dem zweiten Halbjahres 2020 zur Verfügung.