FAQ Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
FAQ Elektronischer Heilberufsausweis
Der eZahnarztausweis ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA / HBA) der Zahnärzteschaft mit qualifizierter Signatur nach Vertrauensdienstgesetz. Er ist im Scheckkartenformat und sieht i.d.R. aus wie der bisherige Zahnarztausweis. Als personenbezogener Sichtausweis weist er (in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument) den Inhaber als Zahnarzt aus.
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) sowie das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) verpflichten die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen zusätzlich ab dem Jahr 2021 zur Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zur Unterstützung der elektronischen Patientenakte (ePA). Für beide Prozesse ist ein eHBA zwingend erforderlich.
Alle vertragszahnärztlich niedergelassenen, angestellten sowie die übrigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die diesen Beruf ausüben und Mitglied der Landeszahnärztekammer sind, haben Anspruch auf einen eHBA. In Baden-Württemberg sind dies ca. 12.000 Personen (ca. 6000 Praxisinhaber/innen und ca. 6000 Tätige in angestellter oder sonstiger beruflicher Tätigkeit).
Der eZahnarztausweis bietet dem Inhaber grundsätzlich u.a. folgende Funktionalitäten:
- Rechtsgültige Signatur elektronischer Dokumente (qualifizierte elektronische Signatur, QES) gemäß eIDAS / Vertrauensdienstegesetz,
- Ver- bzw. Entschlüsselung elektronischer Dokumente,
- Authentifizierung gegenüber IT-Systemen oder -Komponenten (Praxiscomputer, Systeme der zahnärztlichen Standesorganisationen (KZVen, Kammern, KZBV, BZÄK), Elektronische Gesundheitskarte).
Mit Hilfe dieser Grundfunktionalitäten unterstützt der eZahnarztausweis z. B. folgende (z. T. gesetzlich vorgegebene) Anwendungen:
- Nutzung im Kontext der Online-Abrechnung der KZVen,
- Authentisierung an Portalen von KZVen und ggf. Kammern,
- Erstellung von elektronischen Arztbriefen,
- Signatur eines Notfalldatensatzes (NFDM), von elektronischen Rezepten (eRezept), von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)
- Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte (nur Generation 2 und folgende),
- Sichere elektronische Kommunikation, bspw. via Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- Perspektivisch Zugriff auf die elektronische Patientenakte
- Notfalldaten (NFDM) anlegen
- eArztbrief erstellen
- eRezept
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- elektronische Patientenakte (ePa) ab 01.01.2021, Nachweispflicht der erforderlichen Komponenten für Praxen bis spätestens 30.06.2021), Anmerkung: Für die ePA 1.0 kann der eZahnarztausweis technisch nicht genutzt werden. Geplant für ePA der Stufe 2.
Die Anwendungen NFDM und eArztbrief können genutzt werden, wenn ein sog. "E-Health-Konnektor" in der Praxis zur Verfügung steht. In den meisten Praxen wird dies durch das Update des vorhandenen „VSDM-Konnektors“ erreicht. Die Konnektorhersteller stellen entsprechende Updates seit dem zweiten Halbjahres 2020 zur Verfügung.
Ja, unter den zugelassenen Anbietern, die für die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg eingerichtet sind, können Sie frei wählen.
Ja, das ist anbieterabhängig. Siehe Übersicht Preise und Konditionen.
Der eZahnarztausweis hat in der Regel eine Gültigkeit von 5 Jahren. Das kann aber – je nach Anbieter – variieren. Das Ende der Gültigkeit ist auf dem Ausweis aufgedruckt.
Siehe Übersicht Preise und Konditionen.
Die Gültigkeit des eZahnarztausweises ist auf der Vorderseite aufgedruckt. Zudem erhalten Sie von den Anbietern rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eine Information über den Ablauf der Karte.
Der eHBA/ eZahnarztausweis gilt bundesweit und behält bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland seine Gültigkeit.
Für die Nutzung für die medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur können Sie das eHealth-Kartenterminal der Praxis verwenden. Möchten Sie den eHBA/eZahnarztausweis außerhalb der Telematikinfrastruktur nutzen, ist ein zusätzliches Kartenlesegerät notwendig.
Auf der Webseite der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg sind hier alle Informationen zum eHBA zusammengefasst.
Allgemeine Regelungen und Fragestellungen
In der Praxis kommen gelegentlich Namensänderungen bspw. durch Heirat vor. Folgendes ist dabei zu beachten:
- Nach einer Namensänderung ist die Ausstellung eines neuen eHBA/ eZahnarztausweises notwendig (ausgenommen es ändert sich nur der zweite / dritte / x-te Vorname).
- Bezüglich der Vorgehensweise und insbesondere der anfallenden Kosten ist der Anbieter zu kontaktieren.