FAQ Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
FAQ Elektronischer Heilberufsausweis
Grundsätzlich dürfen sie zwei eHBAs besitzen/beantragen. Wenn der Antragsteller nur einen eHBA beantragen möchte, empfehlen wir den eArztausweis bei der zuständigen Ärztekammern zu bestellen. Diese haben etwas mehr Rechte, z.B. dürfen sie auf Informationen zur Organspende oder Patientenverfügung zugreifen.
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die nur noch wenige Monate tätig sind bzw. sein wollen, hinterfragen des Öfteren die Notwendigkeit des eHBA/ eZAhnarztausweises, insbesondere auch im Hinblick auf ggf. vorhandene Mindestvertragslaufzeiten (siehe Übersicht Preise und Konditionen).
Hier sind zwei Aspekte zu beachten:
1. Juristische Sicht / eHBA-Pflicht
Im Hinblick auf die HBA-Pflicht ist zunächst zu gewährleisten, dass EIN Zahnarzt / eine Zahnärztin der Praxis einen eHBA besitzt. Wenn es eine/n Angestellte/n in der Praxis gibt, kann diese/r den eHBA bestellen. Der eHBA-Pflicht wäre organisatorisch genüge getan.
Gibt es keine Angestellten, so ist die Frist zum 01.07.2021 für den Nachweis der für die ePA notwendigen Komponenten mit den entsprechenden Sanktionen zu nennen. Darunter fällt auch der eHBA. Weiterhin wäre zu klären, wie die zuständige KZV die eHBA-Pflicht handhabt. Mit den dadurch gegebenen Randbedingungen muss die ZÄin / der ZA entscheiden, ob es für sie/ ihn Sinn macht, einen eHBA zu bestellen.
2. Praktische / Anwendungsbezogene Sicht
Eine anders Sicht wird durch die kommenden Anwendungen gegeben. Ohne eHBA/ eZahnarztausweis kann ein Zahnarzt persönlich
keine Notfalldaten erstellen,
keinen eArztbrief erstellen und
keine eAU erstellen.
Letzteres wird voraussichtlich die erste verpflichtende Anwendung für Zahnarztpraxen. Diese muss in der Praxis umgesetzt werden können und sorgt dafür, dass voraussichtlich alle tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Praxis einen eHBA/ eZahnarztausweis benötigen. Die Weitergabe eines eHBA/ eZahnarztausweises unter Kollegen kann nicht empfohlen werden, da es sich um eine persönliche Karte handelt und damit rechtsgültige elektronische Unterschriften im Namen des Inhabers erstellt werden können.
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an Universitäten tätig sind, benötigen einen eZahnarztausweis:
- Sobald die medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (Notfalldatenmanagement, elektronischer Medikationsplan, elektronische Patientenakte …) in der universitären Praxis zur Verfügung stehen, muss je Praxis mindestens ein Zahnarzt im Besitz eines eHBA/ eZahnarztausweis sein.
- Wenn sie eine GKV-Zulassung haben und medizinische Anwendungen der eGK nutzen (NFDM, eMP, ePA, etc.)
- Wenn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden, wird er mit Start der eAU der eHBA/ eZahnarztausweis benötigt.
Auf der Webseite der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg sind hier alle Informationen zum eHBA zusammengefasst.