FAQ Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
FAQ Elektronischer Heilberufsausweis
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die nur noch wenige Monate tätig sind bzw. sein wollen, hinterfragen des Öfteren die Notwendigkeit des eHBA/ eZAhnarztausweises, insbesondere auch im Hinblick auf ggf. vorhandene Mindestvertragslaufzeiten (siehe Übersicht Preise und Konditionen).
Hier sind zwei Aspekte zu beachten:
1. Juristische Sicht / eHBA-Pflicht
Im Hinblick auf die HBA-Pflicht ist zunächst zu gewährleisten, dass EIN Zahnarzt / eine Zahnärztin der Praxis einen eHBA besitzt. Wenn es eine/n Angestellte/n in der Praxis gibt, kann diese/r den eHBA bestellen. Der eHBA-Pflicht wäre organisatorisch genüge getan.
Gibt es keine Angestellten, so ist die Frist zum 01.07.2021 für den Nachweis der für die ePA notwendigen Komponenten mit den entsprechenden Sanktionen zu nennen. Darunter fällt auch der eHBA. Weiterhin wäre zu klären, wie die zuständige KZV die eHBA-Pflicht handhabt. Mit den dadurch gegebenen Randbedingungen muss die ZÄin / der ZA entscheiden, ob es für sie/ ihn Sinn macht, einen eHBA zu bestellen.
2. Praktische / Anwendungsbezogene Sicht
Eine anders Sicht wird durch die kommenden Anwendungen gegeben. Ohne eHBA/ eZahnarztausweis kann ein Zahnarzt persönlich
keine Notfalldaten erstellen,
keinen eArztbrief erstellen und
keine eAU erstellen.
Letzteres wird voraussichtlich die erste verpflichtende Anwendung für Zahnarztpraxen. Diese muss in der Praxis umgesetzt werden können und sorgt dafür, dass voraussichtlich alle tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Praxis einen eHBA/ eZahnarztausweis benötigen. Die Weitergabe eines eHBA/ eZahnarztausweises unter Kollegen kann nicht empfohlen werden, da es sich um eine persönliche Karte handelt und damit rechtsgültige elektronische Unterschriften im Namen des Inhabers erstellt werden können.