Informationen zum Coronavirus

Kapitel 1: Umgang in der Zahnarztpraxis

Da Häufigkeit und Schwere der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stetig abnehmen, ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023 aufgehoben worden.

Was entfällt?
Damit entfallen verpflichtenden Maßnahmen wie:

  • das betriebliche Hygienekonzept,
  • die Prüfung von Schutzmaßnahmen wie AHA-L und Testangebote für Präsenzbeschäftigte,
  • die Unterweisung von Beschäftigten zu den Gesundheitsgefährdungen durch Covid-19 sowie
  • die Informationspflicht zu der Möglichkeit einer Schutzimpfung.

Auch die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, entfällt.

Was bleibt?
Zur Verhütung von Ansteckungen bei der Arbeit sowie insbesondere bei lokalen und branchenspezifischen Infektionsausbrüchen werden weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten von der Berufsgenossenschaft (BGW) empfohlen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Maßnahmen zum Infektionsschutz eigenverantwortlich festlegen. Die Gefährdungsbeurteilung ist hierzu das zentrale Arbeitsschutz-Instrument: Die Beschäftigten leiten daraus erforderliche Schutzmaßnahmen ab, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Basis sind die DGUV Vorschrift 1 sowie das Arbeitsschutzgesetz.

Bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der Zahnarztpraxis ist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250) anzuwenden.

Weiterführende Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hier.

Bitte auch auf andere Vorgaben achten!
Ergänzend müssen weitere gesetzliche Vorgaben des Bundes und der Bundesländer in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz oder länderspezifische Corona-Regelungen in der Zahnarztpraxis umgesetzt werden.


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Erstellt von: Andrea Mader, 17.03.2020

Aktualisiert von: Claudia Richter, 15.03.2023