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Datenschutz

Der Schutz der Patientendaten genießt in Deutschland einen hohen Stellenwert. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht über den Straftatbestand des § 203 StGB unter Schutz gestellt wird. Darüber hinaus geben auch die Berufsordnung und das Bundesdatenschutzgesetz Regeln vor, wie mit Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten zu verfahren ist. Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben und Reglementierungen hat auch jede Zahnärztin bzw. jeder Zahnarzt ein ureigenes Interesse daran, dem Schutz der Daten seiner Patientinnen und Patienten einen hohen Stellenwert einzuräumen. Denn nur, wenn die Patientin bzw. der Patient das Gefühl hat, dass alles, was zwischen ihr bzw. ihm und der Zahnärztin bzw. dem Zahnarzt besprochen wird, geschützt ist, kann das für die Behandlung notwendige Vertrauensverhältnis entstehen und wachsen.

Die heutigen Kommunikationsmöglichkeiten über Internet und E-Mail ermöglichen es, Daten relativ schnell und problemlos zu versenden oder zu empfangen. Allerdings bedarf der Umgang mit diesen Übermittlungswegen, gerade im Hinblick auf Gesundheitsdaten, einer besonderen Vorsicht. Denn ungeschützt versandte Gesundheitsdaten, die in unbefugte Hände geraten, können für die Zahnärztin bzw. den Zahnarzt zu erheblichen Problemen zunächst mit der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten, aber auch mit den Behörden führen. Gesundheitsdaten sollten daher immer verschlüsselt versandt werden, um sie vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Auf der rechten Seite finden Sie Verlinkungen auf die Seite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und die Seite des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz. Dort werden Möglichkeiten vorgestellt, mit denen Inhalte der Nachrichten vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt werden können.


Leitfaden „Datenschutz und IT-Sicherheit“ von KZBV und BZÄK

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz hat der Gesetzgeber KZBV und KBV gesetzlich verpflichtet, die IT-Sicherheitsanforderungen für Zahnarzt- und Arztpraxen in einer speziellen „Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“ verbindlich festzulegen. Mit dem Inkrafttreten dieser IT-Sicherheitsrichtlinie zum 02.02.2021 wurden nun erstmals in einem Regelwerk die Sicherheitsanforderungen zusammengefasst dargestellt.

KZBV und BZÄK haben das Inkrafttreten der IT-Sicherheitsrichtlinie zum Anlass genommen, den bewährten Datenschutz- und Datensicherheits-Leitfaden für die Zahnarztpraxis-EDV fortzuschreiben und zu aktualisieren. Der Leitfaden berücksichtigt die Weiterentwicklung des Datenschutzrechtes und gibt zugleich einen erweiterten Überblick über die Anforderungen an die IT-Sicherheit. Er zeigt in Praxistipps, mit welchen Maßnahmen diese möglichst praxisnah und aufwandsarm umgesetzt werden können. Berücksichtigt werden auch der inzwischen obligatorische Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie der Einsatz mobiler Anwendungen und Geräte wie Smartphones und Tablets.

Erstellt von: Andrea Mader, 22.08.2016

Aktualisiert von: Claudia Richter, 03.06.2024