FAQ Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
FAQ Elektronischer Heilberufsausweis
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) sowie das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) verpflichten die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen zusätzlich ab dem Jahr 2021 zur Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zur Unterstützung der elektronischen Patientenakte (ePA). Für beide Prozesse ist ein eHBA zwingend erforderlich.
Der eZahnarztausweis bietet dem Inhaber grundsätzlich u.a. folgende Funktionalitäten:
- Rechtsgültige Signatur elektronischer Dokumente (qualifizierte elektronische Signatur, QES) gemäß eIDAS / Vertrauensdienstegesetz,
- Ver- bzw. Entschlüsselung elektronischer Dokumente,
- Authentifizierung gegenüber IT-Systemen oder -Komponenten (Praxiscomputer, Systeme der zahnärztlichen Standesorganisationen (KZVen, Kammern, KZBV, BZÄK), Elektronische Gesundheitskarte).
Mit Hilfe dieser Grundfunktionalitäten unterstützt der eZahnarztausweis z. B. folgende (z. T. gesetzlich vorgegebene) Anwendungen:
- Nutzung im Kontext der Online-Abrechnung der KZVen,
- Authentisierung an Portalen von KZVen und ggf. Kammern,
- Erstellung von elektronischen Arztbriefen,
- Signatur eines Notfalldatensatzes (NFDM), von elektronischen Rezepten (eRezept), von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)
- Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte (nur Generation 2 und folgende),
- Sichere elektronische Kommunikation, bspw. via Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- Perspektivisch Zugriff auf die elektronische Patientenakte
- Notfalldaten (NFDM) anlegen
- eArztbrief erstellen
- eRezept
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- elektronische Patientenakte (ePa) ab 01.01.2021, Nachweispflicht der erforderlichen Komponenten für Praxen bis spätestens 30.06.2021), Anmerkung: Für die ePA 1.0 kann der eZahnarztausweis technisch nicht genutzt werden. Geplant für ePA der Stufe 2.
Die Anwendungen NFDM und eArztbrief können genutzt werden, wenn ein sog. "E-Health-Konnektor" in der Praxis zur Verfügung steht. In den meisten Praxen wird dies durch das Update des vorhandenen „VSDM-Konnektors“ erreicht. Die Konnektorhersteller stellen entsprechende Updates seit dem zweiten Halbjahres 2020 zur Verfügung.