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Es liegen 656 Ergebnisse für " " vor.


Keine Anrechung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung auf den Mindestlohn

Das Gericht hat festgestellt, dass der Mindestlohn der Vergütung einer Normalleistung dient. Zusätzliches Urlaubsgeld wird nicht für eine Normalleistung gezahlt und ist daher auf den Mindestlohn nicht anrechenbar.

 

Nachgehend LArbG…

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 | Gericht:  Arbeitsgericht (ArbG) Berlin  | Aktenzeichen: 54 Ca 14420/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Arbeitsrecht


Mündliches Gutachten im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens - faires Verfahren

Zu einem fairen Prozess gehört, einer medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben, auch nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners zu schwierigen medizinischen Fragen noch einmal…

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Hamm  | Aktenzeichen: 26 U 5/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Schadenersatzrecht , Sonstiges


Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Bayreuth  | Aktenzeichen: 13 S 113/14 - Berufungsurteil zu 103 C 7621/14 AG Bayreuth  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


Adhäsive Befestigung von Brackets; VG Regensburg

Neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ für die Befestigung eines Brackets ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ berechenbar.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Regensburg  | Aktenzeichen: RO 8 K 14.1888  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


Alleinstellungsbehauptung „modernstes Augenzentrum Süddeutschland“

Wirbt eine Praxis mit einem „Hygienezertifikat“ im Sinne eines Gütesiegels, erwarten die Patienten eine ausgezeichnete, besondere Qualität.

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 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) München  | Aktenzeichen: 6 U 1186/14 - Vorinstanz: LG München I v. 28.01.2014, Az.: 33 O 12480/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation


Beihilfe zur Nebeneinanderberechnung Gebührennummer 2197 und Gebührennummer 6100 GOZ

Die Nebeneinanderberechnung der Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ mag zwar gebührenrechtlich vertretbar sein, die Beihilfe kann sich aber – rechtlich vertretbar – auch der gegenteiligen Auffassung anschließen.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a. d. Weinstraße  | Aktenzeichen: 1 K 886/14.NW  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


Aufklärungspflicht des Zahnarztes über gebotene Behandlungen

Es liegt eine Vertragspflichtverletzung vor, wenn der Zahnarzt nicht hinreichend über eine gebotene Behandlung aufklärt.

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 | Gericht:  Landgericht (LG) Mönchengladbach  | Aktenzeichen: 4 S 74/14  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Schadenersatzrecht , Berufliche Kommunikation


Berechnung der Gebühren-Nummer 2197 neben der Gebühren-Nummer 6100 GOZ ist vertretbar

Bestehen bei objektiver Betrachtung widerstreitende Auffassungen zur Auslegung der GOZ hat der Behilfeberechtigte dann Anspruch auf Beihilfe, wenn die zur Erstattung eingereichte Rechnung auf eine vertretbare Position gestützt ist. Die Berechnung der…

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg  | Aktenzeichen: 13 K 3687/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil der Kompositfüllungen

Neben der Geb.-Nr. 2080 GOZ ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht berechnungsfähig.

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 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart  | Aktenzeichen: 13 K 757/13  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren


Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil der Kompositfüllungen/subgingivale Belagsentfernung nicht Bestandteil der PZR

Die Gebührennummern 2060 ff. – hier die Geb.-Nrn. 2100 und 2120 – umfassen die Anwendung der Adhäsivtechnik bereits obligat, sodass daneben die Berechnung der Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht in Betracht kommt. Die Entfernung subgingivaler Beläge wird nicht…

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 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Celle  | Aktenzeichen: 13 C 1449/13 5.2  | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren

Erstellt von: Tony Peters, 29.08.2018

Aktualisiert von: Tricept AG, 10.06.2024