FAQ Allgemeines Recht
Praxisverwaltung/Patientendaten
Da eine Einwilligung gemäß § 630d BGB und eine Aufklärung durch den Zahnarzt nach dem Gesetz nicht vom Patienten unterzeichnet werden muss, ist es unproblematisch, diese Erklärungen vom Patienten auf einem Sign-Pad unterzeichnen zu lassen. Im Grunde bräuchte der Patient diese gar nicht zu unterzeichnen. Der Vorteil an einer Unterzeichnung per Sign-Pad besteht darin, dass der Patient dadurch dennoch das Gefühl bekommt, eine bindende Erklärung abgegeben zu haben. Der „Warncharakter“ ist damit erfüllt.
Anders ist dies zu beurteilen, wenn für Erklärungen des Patienten gesetzlich die Schriftform vorgesehen ist, bspw. § 2 Abs. 2 GOZ. Hier genügt die Verwendung eines Sign-Pads nicht. Derzeit steht auch noch keine technische Einrichtung zur Verfügung, die dem Signaturgesetz genügen würde.