FAQ Allgemeines Recht
Ausübung des zahnärztlichen Berufs
Zahnärzte dürfen Arzneimittel nur im Rahmen ihrer zahnärztlichen Approbation verordnen. Es dürfen daher nur Arzneimittel verordnet werden, die im Zusammenhang mit einer festgestellten Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankung stehen.
Dies gilt nicht nur für Verordnungen gegenüber Patienten, sondern auch für Arzneimittel, welche zum Eigenbedarf des Zahnarztes oder dessen Angehörigen verordnet werden sollen.
Die Apothekerkammern weisen ihre Mitglieder aktiv darauf hin, dass bei Vorlage von Rezepten von Zahnärzten oder bei Vorlage des Zahnarztausweises eine Verordnung nur bedient werden darf, wenn die Verschreibung der Behandlung von Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankungen dient.
Nähere rechtliche Ausführungen zu diesem Thema finden Sie hier.
Das Zahnheilkundegesetz regelt in § 1 Abs. 5 und Abs. 6 ZHG, dass bestimmte Tätigkeiten an qualifiziertes Prophylaxe-Personal delegiert werden können. Während der Durchführung der PZR durch qualifiziertes Prophylaxe-Personal muss der Zahnarzt jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen. Diesen trifft die Aufsichtspflicht über die delegierte Tätigkeit. Auch die Voruntersuchung, sowie die Nachkontrolle obliegt allein dem Zahnarzt.
Es ist daher unzulässig in der Zahnarztpraxis aufgrund genereller Anordnung an das Praxispersonal zahnärztliche Leistungen durchführen zu lassen, wenn der Zahnarzt persönlich nicht in der Praxis anwesend ist. Dies verstößt bereits gegen § 19 Abs. 3 der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer BW.
Die PZR kann nach der GOZ zudem nur abgerechnet werden, wenn diese durch den Zahnarzt selbst oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurde (§ 4 Abs. 2 GOZ).
Weitere Informationen der Bundeszahnärztekammer zu dieser Thematik finden Sie hier.
§ 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) regelt, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärzten verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf. Zahnärzte sind hierzu ausdrücklich nicht berechtigt.