FAQ Allgemeines Recht
Praxisverwaltung/Patientendaten
Hier finden Sie unser Merkblatt zu diesem Thema.
Hier finden Sie unser Merkblatt zu diesem Thema.
Eine Praxisklinik kann nur unter bestimmten Voraussetzungen gegründet werden. Hier finden Sie unser Merkblatt zu diesem Thema.
Da eine Einwilligung gemäß § 630d BGB und eine Aufklärung durch den Zahnarzt nach dem Gesetz nicht vom Patienten unterzeichnet werden muss, ist es unproblematisch, diese Erklärungen vom Patienten auf einem Sign-Pad unterzeichnen zu lassen. Im Grunde bräuchte der Patient diese gar nicht zu unterzeichnen. Der Vorteil an einer Unterzeichnung per Sign-Pad besteht darin, dass der Patient dadurch dennoch das Gefühl bekommt, eine bindende Erklärung abgegeben zu haben. Der „Warncharakter“ ist damit erfüllt.
Anders ist dies zu beurteilen, wenn für Erklärungen des Patienten gesetzlich die Schriftform vorgesehen ist, bspw. § 2 Abs. 2 GOZ. Hier genügt die Verwendung eines Sign-Pads nicht. Derzeit steht auch noch keine technische Einrichtung zur Verfügung, die dem Signaturgesetz genügen würde.
Es ist problematisch eine zunächst in Papierform geführte Patientendokumentation einzuscannen und die Originale zu vernichten. In diesem Fall spricht man von einem Medienbruch.
Gesetzliche Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten beziehen sich historisch bedingt auf Papierdokumente. Nach der Vernichtung des Originals kann nicht mehr festgestellt werden, ob der Scan mit dem Original übereinstimmt. Vor allem handschriftliche Eintragungen und Unterschriften weisen Druckpunkte auf, die bei einer graphologischen Untersuchung eindeutige Hinweise auf den Hersteller der Urkunde geben. Diese gehen beim Einscannen verloren. Daher sollten die Originalunterlagen weiterhin aufbewahrt werden, denn der Beweiswert nur eingescannter Unterlagen ist verschlechtert.
In jedem Fall sollte sichergestellt sein, dass der Scan revisionssicher ist.
Ist gesetzlich die Schriftform vorgesehen – bspw. Mehrkostenvereinbarung – so ist eine Aufbewahrung des Originals zwingend erforderlich.
Auch Anamnesebögen gehören zur Patientenakte und müssen 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden. Scannt man diese ein, so liegt ein Medienbruch vor. Die Druckpunkte, die die Echtheit der Dokumente beweisen, gehen verloren und der Beweiswert ist erheblich schlechter. Es ist daher empfehlenswert, die Originale aufzubewahren.
Man sollte sich hier überlegen, ob man längerfristig auf eine digitale Patientenkartei umstellen möchte (Verwendung von sog. Sign-Pads). In diesem Fall kann der Anamnesebogen direkt auf dem Sign-Pad unterschrieben werden. Dieser wird sodann anschließend digital abgespeichert.
Nach § 630f Abs. 3 BGB müssen Patientenunterlagen für die Dauer von 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden, es sei denn im Einzelfall sehen andere Normen eine längere Aufbewahrungsdauer vor (Bsp. Röntgen).
Nach § 85 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) müssen Röntgenbilder von Erwachsenen für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss des Behandlungsfalls aufbewahrt werden. Bei Minderjährigen sind diese bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufzubewahren.
Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientenakte und damit auch in seine Röntgenbilder. Der Patient hat auch einen Anspruch auf ein Duplikat. Ein Anspruch auf dauerhafte Überlassung von Röntgenbildern hat er aufgrund der Aufbewahrungspflicht des Zahnarztes nach § 85 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) nicht.
Ein weiterbehandelnder Zahnarzt hat einen Anspruch auf einschlägige Röntgenbilder gemäß § 85 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Hintergrund ist, dass man eine überflüssige Strahlenbelastung des Patienten verhindern will. Bei Weitergabe oder Überleitung der Unterlagen muss aber selbstverständlich die ärztliche Schweigepflicht beachtet werden.
Eine schriftliche Einwilligung ist gesetzlich nicht vorgesehen, wenn auch aus Beweisgründen zu empfehlen. Nennt der Patient einen nachbehandelnden Zahnarzt und bittet um Übersendung der Unterlagen an diesen, genügt dies grundsätzlich. In einem solchen Fall sollte aber zumindest vermerkt werden, dass der Patient um Weitergabe der Akte bat.
Hier finden Sie unser Merkblatt zu diesem Thema.
Beendet ein Zahnarzt seine Tätigkeit, so ist er dennoch weiterhin verpflichtet ,die Patientenunterlagen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren. Wird die Praxis verkauft, so wird bezüglich der Patientenkartei regelmäßig ein Verwahrungsverhältnis vereinbart. Der Übernehmer bewahrt die Akten für den Übergeber gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf und verpflichtet sich, nur bei Einwilligung der jeweiligen Patienten, Einsicht in die Akten zu nehmen. Hinsichtlich von Papierakten wird vereinbart, dass diese in einem verschlossenen Aktenschrank aufbewahrt werden, digital geführte Akten müssen mit einem Passwort versehen werden.
Praxisübergabe/Tätigkeitsaufgabe
Wird eine Praxis an einen Nachfolger verkauft, so handelt es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB. Der Nachfolger tritt dann automatisch in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Eine Kündigung wegen Betriebsübergangs ist unwirksam.
Ausübung des zahnärztlichen Berufs
Zahnärzte dürfen Arzneimittel nur im Rahmen ihrer zahnärztlichen Approbation verordnen. Es dürfen daher nur Arzneimittel verordnet werden, die im Zusammenhang mit einer festgestellten Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankung stehen.
Dies gilt nicht nur für Verordnungen gegenüber Patienten, sondern auch für Arzneimittel, welche zum Eigenbedarf des Zahnarztes oder dessen Angehörigen verordnet werden sollen.
Die Apothekerkammern weisen ihre Mitglieder aktiv darauf hin, dass bei Vorlage von Rezepten von Zahnärzten oder bei Vorlage des Zahnarztausweises eine Verordnung nur bedient werden darf, wenn die Verschreibung der Behandlung von Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankungen dient.
Nähere rechtliche Ausführungen zu diesem Thema finden Sie hier.
Das Zahnheilkundegesetz regelt in § 1 Abs. 5 und Abs. 6 ZHG, dass bestimmte Tätigkeiten an qualifiziertes Prophylaxe-Personal delegiert werden können. Während der Durchführung der PZR durch qualifiziertes Prophylaxe-Personal muss der Zahnarzt jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen. Diesen trifft die Aufsichtspflicht über die delegierte Tätigkeit. Auch die Voruntersuchung, sowie die Nachkontrolle obliegt allein dem Zahnarzt.
Es ist daher unzulässig in der Zahnarztpraxis aufgrund genereller Anordnung an das Praxispersonal zahnärztliche Leistungen durchführen zu lassen, wenn der Zahnarzt persönlich nicht in der Praxis anwesend ist. Dies verstößt bereits gegen § 19 Abs. 3 der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer BW.
Die PZR kann nach der GOZ zudem nur abgerechnet werden, wenn diese durch den Zahnarzt selbst oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurde (§ 4 Abs. 2 GOZ).
Weitere Informationen der Bundeszahnärztekammer zu dieser Thematik finden Sie hier.
§ 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) regelt, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärzten verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf. Zahnärzte sind hierzu ausdrücklich nicht berechtigt.