FAQ Allgemeines Recht
Praxisverwaltung/Patientendaten
Hier finden Sie unser Merkblatt zu diesem Thema.
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Eine Praxisklinik kann nur unter bestimmten Voraussetzungen gegründet werden. Hier finden Sie unser Merkblatt zu diesem Thema.
Es ist problematisch eine zunächst in Papierform geführte Patientendokumentation einzuscannen und die Originale zu vernichten. In diesem Fall spricht man von einem Medienbruch.
Gesetzliche Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten beziehen sich historisch bedingt auf Papierdokumente. Nach der Vernichtung des Originals kann nicht mehr festgestellt werden, ob der Scan mit dem Original übereinstimmt. Vor allem handschriftliche Eintragungen und Unterschriften weisen Druckpunkte auf, die bei einer graphologischen Untersuchung eindeutige Hinweise auf den Hersteller der Urkunde geben. Diese gehen beim Einscannen verloren. Daher sollten die Originalunterlagen weiterhin aufbewahrt werden, denn der Beweiswert nur eingescannter Unterlagen ist verschlechtert.
In jedem Fall sollte sichergestellt sein, dass der Scan revisionssicher ist.
Ist gesetzlich die Schriftform vorgesehen – bspw. Mehrkostenvereinbarung – so ist eine Aufbewahrung des Originals zwingend erforderlich.
Auch Anamnesebögen gehören zur Patientenakte und müssen 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden. Scannt man diese ein, so liegt ein Medienbruch vor. Die Druckpunkte, die die Echtheit der Dokumente beweisen, gehen verloren und der Beweiswert ist erheblich schlechter. Es ist daher empfehlenswert, die Originale aufzubewahren.
Man sollte sich hier überlegen, ob man längerfristig auf eine digitale Patientenkartei umstellen möchte (Verwendung von sog. Sign-Pads). In diesem Fall kann der Anamnesebogen direkt auf dem Sign-Pad unterschrieben werden. Dieser wird sodann anschließend digital abgespeichert.
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Praxisübergabe/Tätigkeitsaufgabe
Ausübung des zahnärztlichen Berufs
Zahnärzte und Zahnärztinnen dürfen Arzneimittel nur im Rahmen ihrer zahnärztlichen Approbation verordnen. Es dürfen daher nur Arzneimittel verordnet werden, die im Zusammenhang mit einer festgestellten Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankung stehen.
Dies gilt nicht nur für Verordnungen gegenüber Patienten, sondern auch für Arzneimittel, welche zum Eigenbedarf des Zahnarztes / der Zahnärztin oder dessen / deren Angehörigen verordnet werden sollen.
Die Apothekerkammern weisen ihre Mitglieder aktiv darauf hin, dass bei Vorlage von Rezepten von Zahnärzten und Zahnärztinnen oder bei Vorlage des Zahnarztausweises eine Verordnung nur bedient werden darf, wenn die Verschreibung der Behandlung von Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankungen dient.
Nähere rechtliche Ausführungen zu diesem Thema finden Sie hier.