FAQ Allgemeines Recht
Praxisverwaltung/Patientendaten
Es ist problematisch eine zunächst in Papierform geführte Patientendokumentation einzuscannen und die Originale zu vernichten. In diesem Fall spricht man von einem Medienbruch.
Gesetzliche Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten beziehen sich historisch bedingt auf Papierdokumente. Nach der Vernichtung des Originals kann nicht mehr festgestellt werden, ob der Scan mit dem Original übereinstimmt. Vor allem handschriftliche Eintragungen und Unterschriften weisen Druckpunkte auf, die bei einer graphologischen Untersuchung eindeutige Hinweise auf den Hersteller der Urkunde geben. Diese gehen beim Einscannen verloren. Daher sollten die Originalunterlagen weiterhin aufbewahrt werden, denn der Beweiswert nur eingescannter Unterlagen ist verschlechtert.
In jedem Fall sollte sichergestellt sein, dass der Scan revisionssicher ist.
Ist gesetzlich die Schriftform vorgesehen – bspw. Mehrkostenvereinbarung – so ist eine Aufbewahrung des Originals zwingend erforderlich.
Auch Anamnesebögen gehören zur Patientenakte und müssen 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden. Scannt man diese ein, so liegt ein Medienbruch vor. Die Druckpunkte, die die Echtheit der Dokumente beweisen, gehen verloren und der Beweiswert ist erheblich schlechter. Es ist daher empfehlenswert, die Originale aufzubewahren.
Man sollte sich hier überlegen, ob man längerfristig auf eine digitale Patientenkartei umstellen möchte (Verwendung von sog. Sign-Pads). In diesem Fall kann der Anamnesebogen direkt auf dem Sign-Pad unterschrieben werden. Dieser wird sodann anschließend digital abgespeichert.
Hier finden Sie unser Merkblatt zu diesem Thema.
Eine Praxisklinik kann nur unter bestimmten Voraussetzungen gegründet werden. Hier finden Sie unser Merkblatt zu diesem Thema.
Hier finden Sie unser Merkblatt zu diesem Thema.
Hier finden Sie unser Merkblatt zu diesem Thema.