FAQ Allgemeines Recht
Praxisverwaltung/Patientendaten
Eine schriftliche Einwilligung ist gesetzlich nicht vorgesehen, wenn auch aus Beweisgründen zu empfehlen. Nennt der Patient einen nachbehandelnden Zahnarzt und bittet um Übersendung der Unterlagen an diesen, genügt dies grundsätzlich. In einem solchen Fall sollte aber zumindest vermerkt werden, dass der Patient um Weitergabe der Akte bat.
Nach § 85 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) müssen Röntgenbilder von Erwachsenen für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss des Behandlungsfalls aufbewahrt werden. Bei Minderjährigen sind diese bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufzubewahren.
Der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientenakte und damit auch in seine Röntgenbilder. Der Patient hat auch einen Anspruch auf ein Duplikat. Ein Anspruch auf dauerhafte Überlassung von Röntgenbildern hat er aufgrund der Aufbewahrungspflicht des Zahnarztes nach § 85 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) nicht.
Ein weiterbehandelnder Zahnarzt hat einen Anspruch auf einschlägige Röntgenbilder gemäß § 85 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Hintergrund ist, dass man eine überflüssige Strahlenbelastung des Patienten verhindern will. Bei Weitergabe oder Überleitung der Unterlagen muss aber selbstverständlich die ärztliche Schweigepflicht beachtet werden.