Kapitel 4 - Informationspflichten auf der Praxis-Webseite

Welche Informationspflichten hat die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt bei eigenen Webseiten?

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) stellt an die Stellen, die personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, vermehrte Anforderungen hinsichtlich der Informationen an die Betroffenen. Da auch beim Betrieb von Webseiten Daten der Besucherinnen und Besucher erhoben und ggf. gespeichert werden (z. B. IP-Adressen, Ort und Datum, Browserdaten), gelten die Informationspflichten auch für Betreiberinnen und Betreiber von Webseiten. Besucherinnen und Besucher der Praxis-Webseite müssen darüber informiert werden, welche personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert werden. Des Weiteren müssen die Besucherinnen und Besucher über ihre Rechte hinsichtlich der gespeicherten Daten aufgeklärt werden.

 

Wie können diese Informationen der Besucherin und dem Besucher der Webseite zur Verfügung gestellt werden?

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 EU-DSGVO sind die Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu übermitteln. Leicht zugängliche Form bedeutet, dass die Informationen in der konkreten Situation ohne besonderen Aufwand verfügbar sein müssen. Daher gehört die Information auf die Startseite, deutlich gekennzeichnet und mit einem Klick abrufbar.

Dem heutigen Stand entsprechend, empfehlen wir zur konkreten Umsetzung auf der Startseite neben den oft genutzten Buttons „Kontakt“ und „Impressum“ einen weiteren Button, der beispielsweise „Datenschutz“ benannt werden kann, zu platzieren. Auf der rechten Seite haben wir Ihnen einen Mustertext zum Download und zum Einfügen zur Verfügung gestellt. Dieser Text enthält durch fettgedruckte Überschriften gekennzeichnete Passagen (Cookies, Kontaktformular, Newsletter, Google Analytics, Facebook Plug-In, YouTube, Jameda und Google Maps), die je nach konkreter Ausgestaltung der eigenen Praxis-Webseite auch gestrichen werden können. Beispielsweise, wenn Ihre Webseite kein Google Maps verwendet, dann können Sie die Passage „Google Maps“ streichen.

Der Text berücksichtigt die derzeit am häufigsten genutzten Interaktionen und Verlinkungen auf Praxis-Webseiten. Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dies ist aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten von Verlinkungen und der Ausgestaltung von Interaktionen nicht möglich. Wenn z. B. eine Praxis-Webseite Verlinkungen zu Plattformen, wie Xing, Twitter, LinkedIn etc. nutzt, müssen die Passagen zur Information über die damit einhergehende Datenerhebung und ggf. Speicherung ergänzt werden. Gleiches gilt für die Nutzung von Analyseprogrammen für die Praxis-Webseite wie Piwik etc.

Sollten Sie auf Ihrer Webseite Dienste nutzen, die nicht aufgeführt wurden, so empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
Zunächst sollten Sie auf der Webseite des Anbieters recherchieren, ob dort Datenschutzerklärungen für die Einbindung von Verlinkungen zur Verfügung gestellt werden. Sollten Sie diese dort nicht finden, ist die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter zu empfehlen. Wenn auch das nicht erfolgreich ist, so nehmen Sie zumindest den Hinweis auf die Nutzung des Anbieters und dessen (allgemeinen) Datenschutzbestimmungen (ggf. mit Verlinkung) auf.

Soweit Sie keine ausreichenden Kenntnisse über die Interaktionen und Verlinkungen Ihrer Webseite haben, sollten Sie mit der Programmiererin oder dem Programmierer Ihrer Webseite Rücksprache halten. Im Zweifel sollten Sie die Passagen im Mustertext lieber beibehalten.

Wir raten dringend zur Beachtung und Umsetzung dieses Themas, um kostenpflichtige Abmahnungen wegen einer nicht rechtskonformen Praxis-Webseite, zu vermeiden.  

 

Welche Rechte können von Besucherinnen und Besuchern der Webseite geltend gemacht werden?

Den Besucherinnen und Besuchern stehen grundsätzlich die gleichen Rechte zu, wie im Kapitel 3 „Informationspflichten gegenüber Patientinnen und Patienten“, beschrieben. Nur, dass sich die Rechte nunmehr auf erhobene und ggf. gespeicherte Daten auf der Praxis-Webseite beziehen.

Auch hier gilt, dass ein Entgelt für von Besucherinnen und Besuchern der Webseite eingeforderte Maßnahmen (soweit welche zu treffen sind) nicht verlangt werden darf.
 

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Erstellt von: Andrea Mader, 27.03.2018

Aktualisiert von: Claudia Richter, 03.07.2023