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Kapitel 3 - Informationspflichten gegenüber Patientinnen und Patienten

Welche Informationspflichten hat die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt gegenüber den Patientinnen und Patienten?

Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) will eine größtmögliche Transparenz über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen. Zu diesem Zweck gibt es in der EU-DSGVO eine Reihe von neuen Informationspflichten, die auch die Zahnärztin oder der Zahnarzt im Umgang mit Patientinnen und Patienten zu beachten hat.

Patientinnen oder Patienten, die in der Praxis behandelt werden bzw. werden sollen, müssen folgende Informationen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden:

  • den Namen und die Kontaktdaten der Praxis
  • den Namen und die Kontaktdaten der bzw. des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
  • die Art der verarbeiteten Daten
  • die Zwecke der Datenverarbeitung
  • die Art der Personen, deren Daten verarbeitet werden
  • die möglichen Empfänger der Daten, an die die Daten übermittelt werden (z. B. Krankenkassen und Verrechnungsstellen)
  • Löschfristen
  • die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Patientin bzw. des Patienten (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung, Widerspruchsrecht, Datenübertragbarkeit)
  • das Recht der Patientin bzw. des Patienten auf Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde
  • Im Rahmen der Einbindung eines zahntechnischen Labors in die therapeutische Versorgung der Patientin bzw. des Patienten müssen zur Erstellung der zahntechnischen Arbeiten auch Daten über die Patientin bzw. den Patienten übermittelt werden. Notwendig ist in diesem Zusammenhang, dass die Patientin bzw. der Patient auf die Labore, mit denen die Zahnarztpraxis zusammenarbeitet, hingewiesen wird (siehe hierzu auch Kapitel 2 Auftragsverarbeitung)

 

Wie können die Informationen der Patientin bzw. dem Patienten zur Verfügung gestellt werden?

Die EU-DSGVO schreibt keine bestimmte Form vor. Die Informationen müssen lediglich leicht wahrnehmbar, verständlich und in einer klar nachvollziehbaren Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung geben. Es bietet sich an, einen gut sichtbaren Aushang im Empfangsbereich anzubringen, um „Altpatienten“ zu informieren. Bei „Neupatienten“ kann die Information zusätzlich auf der Rückseite oder als Beiblatt des Anamnesebogens bereitgestellt werden.
Eine Unterschrift der Patientin oder des Patienten zur Bestätigung des Empfangs ist nicht notwendig.

 

Welche Rechte kann die Patientin bzw. der Patient gegenüber der Zahnarztpraxis geltend machen?

Die Patientin bzw. der Patient kann folgende Rechte gegenüber der Zahnarztpraxis geltend machen:

  • Recht auf Berichtigung: Der Anspruch auf Berichtigung kann sich nur auf objektive Tatsachen beziehen, z. B. Namen, Geburtsdatum, Medikationsplan oder Zahnstatus. Diagnose, Befunde und sonstige durch Untersuchungen festgehaltene medizinische Beurteilungen über die Patientin bzw. den Patienten sind einem Berichtigungsanspruch der Patientin bzw. des Patienten nicht zugänglich und können von diesem auch nicht verlangt werden. Soweit Berichtigungen vorgenommen werden, sind diese den Vorgaben des § 630f Abs. 1 BGB entsprechend vorzunehmen. Dies bedeutet, es muss der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleiben, sowie wann die Ergänzung oder Berichtigung vorgenommen wurde.
     
  • Recht auf Löschung: Eine Löschung von Patientendaten, die aus Anlass eines Behandlungsverhältnisses erhoben und verarbeitet worden sind, kommt nur in den Grenzen des § 630f Abs. 4 BGB in Betracht (nach Ablauf der 10-jährigen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht). Dies ergibt sich aus Art. 17 Abs. 3 b) EU-DSGVO. Die Patientin bzw. der Patient kann somit frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten die Löschung ihrer bzw. seiner Daten verlangen.
     
  • Recht auf Auskunft: Das Auskunftsrecht der Patientin bzw. des Patienten nach der EU-DSGVO ist insoweit eingeschränkt, wie die Speicherung der Daten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt (§ 34 Abs. 1 Nr.2 a Bundesdatenschutzgesetz (neu)). Dies ist bei Patientenakten nach § 630f Abs. 3 BGB regelmäßig der Fall. Davon unberührt bleibt das Recht der Patientin bzw. des Patienten, Einsicht in die Patientenakte zu erhalten. Die diesbezügliche Regelung des § 630g BGB bleibt weiterhin gültig.

    Das Auskunftsrecht beschränkt sich somit ausschließlich auf Daten der Patientinnen und Patienten, die möglicherweise außerhalb der Patientenakte erfasst bzw. gespeichert wurden. Dies dürfte im Regelfall nicht vorkommen.
     
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Anstatt der Löschung der Daten, kann die Patientin bzw. der Patient auch eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
     
  • Recht auf Datenübertragbarkeit: Das Recht auf Datenübertragbarkeit betrifft nur Daten, die in elektronischer Form vorgehalten werden. Papiergeführte Daten werden davon nicht berührt. Die Patientin bzw. der Patient kann, soweit es technisch möglich ist, verlangen, dass diese Daten an andere übermittelt werden (z. B.. mit- oder nachbehandelnde Zahnärztin oder Zahnarzt). Aus Beweisgründen sollte dieses Verlangen der Patientin bzw. des Patienten dokumentiert werden. 

Soweit die Patientin bzw. der Patient von einem der oben bezeichneten Rechte Gebrauch macht, ist zeitnah darauf zu reagieren. Ein Entgelt darf für diese Maßnahmen (soweit welche zu treffen sind) von der Patientin bzw. vom Patienten nicht verlangt werden.
 

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Erstellt von: Kristina Hauf, 21.03.2018

Aktualisiert von: Claudia Richter, 03.07.2023