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Aug20 Elektronischer Heilberufsausweis

20. August 2020

Ab sofort ist die Online-Antragsstellung möglich!

In Baden-Württemberg benötigen mehr als 10.000 Zahnärzt*innen einen eHBA. Ab sofort ist die Online-Antragsstellung möglich.

Zeitnah sollen nunmehr zunächst Praxisinhaber*innen einen eHBA beantragen. Angestellte Zahnärzt*innen sowie sonstige Berufstätige sollen ab Anfang Oktober folgen und ihren eHBA beantragen. So wird sichergestellt, dass alle Kammermitglieder den eHBA bis zum Jahresende beantragen können.

Der eHBA kann über die LZK-Webseite https://lzk-bw.de/zahnaerzte/mitgliedschaft-in-der-kammer/ehba bei den beiden Anbietern D-Trust (Bundesdruckerei) und T-Systems beantragt werden. Auf der Internetseite erfahren Sie, wie die Beantragung durchgeführt werden muss und erhalten weitere Informationen zu Kosten und Finanzierung.

Die LZK empfiehlt, den eHBA zeitnah zu beantragen, um ihn rechtszeitig zu erhalten und somit vollständig in die Telematikinfrastruktur eingebunden zu sein!

Bevor Sie mit der Online-Beantragung starten, bitte Folgendes bereit halten:

  1. das amtliche Ausweisdokument, mit dem Sie sich identifizieren wollen
  2. ein digitales  Passbild zum  Hochladen  im  Antragsportal (Ausweisfoto als jpg/jpeg, png oder bmp; wir empfehlen das Foto bereits vorab auf dem Desktop zu speichern, bitte beachten: bei D-Trust max. 2 MB Dateigröße.)

Hintergrund
Mit Einführung der medizinischen Anwendungen in der Telematikinfrastruktur (zum Beispiel dem elektronischen Medikationsplan oder dem Notfalldatenmanagement) gilt die eHBA-Pflicht für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte.
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) sowie das voraussichtlich im Herbst in Kraft tretende Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) verpflichten die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen zusätzlich ab dem 1. Januar 2021 einen eHBA einzusetzen. Zukünftig darf auch der elektronische Praxisausweis (SMC-B) in den Praxen nur noch genutzt werden, wenn ein eHBA verfügbar ist.

Wichtig
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) wird somit auch den bisherigen Zahnarztausweis (reiner Sichtausweis) ersetzen.
Aus diesem Grund kann ab sofort der bisherige Zahnarztausweis künftig nur noch von bestimmten Personengruppen bestellt werden wie z.B. Kammermitglieder, die ihren Beruf vorübergehend nicht mehr oder generell nicht mehr ausüben (Rentner, etc.) bzw. sonstigen Personen, die keinen eHBA benötigen.

 


Bildquelle: Drobot Dean, winst2014

Erstellt von: Tricept AG, 21.01.2020

Aktualisiert von: Tricept AG, 08.12.2021