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Mai22 Impfung durch Zahnärzte

30. Mai 2022

Änderung der Coronavirus-Impfverordnung: Gesetzgeber ermöglicht Coronavirus-Schutzimpfungen in Zahnarztpraxen!

Sind die Voraussetzungen des § 20 Infektionsschutzgesetz (Absolvierung des praktischen und theoretischen Teils der ärztlichen Schulung) erfüllt, muss noch die Berechtigung zur Impfung nachgewiesen werden. Grundlage des Nachweises ist eine Selbstauskunft darüber, dass nur Berechtigte die Impfung durchführen, geeignete Räumlichkeiten mit der notwendigen Ausstattung zur Verfügung stehen und die abgeschlossene Berufshaftpflicht auch mögliche Impfschädigungen abdeckt.

Die Selbstauskunft muss gegenüber der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK BW) erfolgen.

Die Selbstauskunft für vertragszahnärztlich zugelassene Kammermitglieder finden Sie hier.

Zahnarztpraxen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen nach der gegenüber der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg erbrachten Selbstauskunft und deren Bescheinigung Kontakt mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung aufnehmen, um Fragen der Abrechnung und zur Impfsurveillance abzuklären!

Privatzahnärztliche Praxen müssen neben der Selbstauskunft zusätzlich noch eine Bestätigung bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg darüber einholen, dass sie Pflichtmitglied in der Kammer sind, einen geregelten Praxisbetrieb führen und keine Zulassung als Vertragszahnärztin oder -zahnarzt besitzen. Diese Bestätigung ist Voraussetzung, um sich bei der Privatärztlichen Verrechnungsstelle e.V. registrieren zu können, über welche die erforderlichen Impfdaten an das Robert Koch-Institut übermittelt werden (Impf-Surveillance). Die Abrechnung der Impfung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KV) bei welcher man sich ebenfalls zuvor registrieren muss.

Die Selbstauskunft und die Bestätigung zur Pflichtmitgliedschaft für ausschließlich privatzahnärztlich tätige Kammermitglieder finden Sie hier.

Eine Schnell-Übersicht zur Schutzimpfung durch Zahnärztinnen und Zahnärzte finden Sie hier.


Bestellung der COVID-19-Impfstoffe durch Zahnärztinnen und Zahnärzte
Zahnärztinnen und Zahnärzte können erstmalig am Dienstag, den 7. Juni bis 12 Uhr COVID-19-Impfstoffe in Apotheken be-
stellen. Dieser Termin ist mit der Bundeszahnärztekammer, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, dem PHAGRO und dem Bundesministerium für Gesundheit abgestimmt worden. Die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19, die die Vorschriften für die Bestellung und Versorgung der Zahnärzteschaft mit COVID-19-Impfstoffen konkretisiert, ist am 30. Mai 2022 im Bundesanzeiger erschienen und damit gleichzeitig in Kraft getreten. 


Bildquelle: Adobe Stock/ Wolfiser

Erstellt von: Tricept AG, 21.01.2020

Aktualisiert von: Tricept AG, 08.12.2021