Am 30. September 2022 endet der im Infektionsschutzgesetz geregelte Zeitraum, wonach zwei Einzelimpfungen zum Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes ausreichend waren. Ab dem 1. Oktober 2022 wird der vollständige Impfschutz grundsätzlich nur durch drei Einzelimpfungen erreicht (Abstand von mindestens drei Monaten zwischen zweiter und dritter Impfung).
Um als vollständig geimpft zu gelten reichen ab dem 1. Oktober zwei Einzelimpfungen nur noch aus, wenn vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder vor der zweiten Impfung eine mittels PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Die Regelungen zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich Genesenennachweis und Vorliegen einer Kontraindikation haben sich nicht geändert.
Gelten soll die einrichtungsbezogene Impfpflicht voraussichtlich bis 31. Dezember 2022.
Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und zum vollständigen Impfschutz finden Sie auch in unseren FAQ auf der Webseite im Bereich Corona.