FAQ Corona
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
Bis zum 30. September 2022:
- zwei Impfungen oder
- eine Impfung, wenn
vor der Impfung eine mit Antikörpertest oder mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
nach der Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Ab 1. Oktober 2022:
- drei Impfungen (Abstand von mindestens drei Monaten zwischen zweiter und dritter Impfung) oder
- zwei Impfungen, wenn
vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte
vor der zweiten Impfung eine mittels PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte
nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Eine Grafik zum vollständigen Impfschutz, bereitgestellt vom Ministerium Niedersachsen, finden Sie hier.
Von den Menschen, die aktuell in betroffenen Einrichtungen beschäftigt sind, muss in Baden-Württemberg allerdings kein erneuter Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes verlangt werden. Nur Personen, die neu eingestellt werden sollen, müssen ab dem 1. Oktober den Leitungen der Einrichtungen einen Nachweis vorlegen, der den dann geltenden strengeren Anforderungen genügt.
Seit dem 15. März 2022 müssen alle Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind, entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein.
Ja, das Infektionsschutzgesetz sieht ausdrücklich auch eine Impfpflicht für Personen vor, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind.
Neben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber selbst, werden Praxisangestellten sowie auch Auszubildende, Praktikanten, Famulanten oder auch Zeitarbeitskräfte, sofern sie in der Zahnarztpraxis tätig werden, erfasst.
Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Famulatur, Beamtenverhältnis etc.) ist dabei ohne Bedeutung. Betroffen sind auch nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Zahnarztpraxis tätige Personen.
Patientinnen und Patienten sind von der Impfpflicht nicht erfasst.
Von der Immunitätsnachweispflicht sind alle Besucherinnen und Besucher der Zahnarztpraxis betroffen, außer:
- rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichter, Personen der Heimaufsicht und andere Personen, die ähnliche Funktionen ausüben
- Eltern als Begleitpersonen von minderjährigen Kindern
- Personen, die sich nur kurzzeitig in der Praxis aufhalten (bspw. Post- und Paketbotinnen und -boten, Technikerinnen und Techniker)
Momentan spricht die STIKO eine Empfehlung für eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für Schwangere ab dem 2. Trimenon und für stillende Mütter aus.
Demnach ist davon auszugehen, dass schwangere und stillende Mitarbeiterinnen von der Nachweispflicht betroffen sind. Bei schwangeren Mitarbeiterinnen vor dem 2. Trimenon ist sehr wahrscheinlich eine Kontraindikation anzunehmen, welche ärztlich attestiert werden kann.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, geht davon aus, dass Auszubildende, welche bis zum 15. März 2022 nicht geimpft sind, auf Basis eines Härtefallantrags zumindest an der Sommerprüfung teilnehmen können.
Regelungen bezüglich der Herbstprüfung liegen noch nicht vor.
Erfüllt ist dies, wenn der Nachweis einer vollständigen Impfung gemäß § 2 Nr. 2 COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung einer Genesung gemäß § 2 Nr. 4 COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt) oder dem ärztlichen Nachweis, einer bestehenden Kontraindikation, erbracht werden kann.
In der Zahnarztpraxis tätige Personen haben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bis zum Ablauf des 15. März 2022 entsprechende Nachweise (Impfnachweis, Genesenennachweis oder ärztliches Attest über medizinische Kontraindikation) vorzulegen. Dies gilt auch für die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber selbst.
Damit eine Person tätig wird, dürfte es erforderlich sein, dass diese nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Praxis tätig wird.
Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in der Zahnarztpraxis tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Eine Ausnahme kommt einzig in den Fällen in Betracht, in denen dauerhaft jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, ausgeschlossen ist.
Eine Impfpflicht gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Es muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass eine COVID-19-Schutzimpfung bei der betroffenen Person aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Eine Ausnahme aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten.
Soweit ein erforderlicher Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in Zahnarztpraxen tätig sind, der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber innerhalb eines Monats, nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises, einen neuen Nachweis vorzulegen. Geschieht dies nicht, hat die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Bei Verstößen gegen die Impflicht sind Bußgelder bis zu 2.500 € vorgesehen.
Meldet die Praxiseigentümerin oder der Praxiseigentümer seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt, läuft diese oder dieser Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und trägt das alleinige Risiko späterer Regressansprüche.
Wir empfehlen daher das zuständige Gesundheitsamt fristgerecht zu informieren und diesem damit die Verantwortung weiterer Schritte zu übertragen.
Eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach Erteilung eines Tätigkeitsverbotes durch das Gesundheitsamt, stellt eine Ordnungswidrigkeit sowohl von Seiten der Praxiseigentümerin oder des Praxiseigentümers, als auch der angestellten Person dar und kann mit einem entsprechenden Ordnungsgeld geahndet werden.
Dies ist momentan noch nicht abschließend geklärt, wir gehen aber davon aus, dass das Gesundheitsamt zuständig ist, in dessen Bezirk die konkrete Arbeitsstelle ihren Sitz hat.
Wurden die genannten Nachweise nicht vorgelegt, hat die Zahnarztpraxis unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Praxis befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Das Gesundheitsamt kann von den in der Praxis tätigen Personen, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises verlangen und ggf. ein entsprechendes Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen.
Die Sozialversicherung ist an eine Beschäftigung mit Lohnzahlungen geknüpft. Entfallen diese, entfällt auch die Sozialabgabe.
Es gibt wohl eine einmonatige Übergangsfrist des Sozialversichertenstatus, dann erfolgt jedoch eine Abmeldung und die Versicherte oder der Versicherte tragen die Sozialabgaben in vollem Umfang selbst.
Personen, die ab dem 16. März 2022 in einer Zahnarztpraxis beschäftigt bzw. tätig werden sollen, haben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis. (Impfnachweis/Genesenennachweis, siehe Antwort der Frage "Ab wann ist eine Nachweispflicht der Impfung als erfüllt anzusehen?“)
Wird kein entsprechender Nachweis vorgelegt, besteht ein Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot.
Die zuständige Behörde kann von jeder Arbeitgeberin bzw. jedem Arbeitgeber die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen. Zahnarztpraxen sind darüber hinaus verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind in anonymisierter Form zu übermitteln.
Ja. Auch wenn die Gesundheitsämter keine Benachrichtigung durch die Praxisinhaberin bzw. den Praxisinhaber erhalten haben, sind alle nachweispflichtigen Personen verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
Alle Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die nach der Coronavirus-Impfverordnung durchgeführt werden, sind für Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Das gilt auch für Auffrischungsimpfungen.
Das Sozialministerium stellt für diese Meldungen ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal bereit, damit zum einen die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihrer gesetzlichen Benachrichtigungspflicht auf möglichst einfache und sichere Weise nachkommen und zum anderen die Gesundheitsämter diese Meldungen auch entsprechend entgegennehmen und zeitnah verarbeiten können. Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des Sozialministeriums zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Die Authentifizierung erfolgt mit einem ELSTER-Unternehmenskonto. Das kann problemlos auch noch beantragt werden. Auch dazu finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums weitere Informationen.
Das Sozialministerium bittet alle meldepflichtigen Einrichtungen und Unternehmen darum, bevorzugt auf das digitale Meldeportal zurückzugreifen und von Meldungen auf anderen Übermittlungswegen, etwa dem Postweg, abzusehen. Der Verwaltungsaufwand auch für die Gesundheitsämter wird durch die digitale Übermittlung der Daten ganz erheblich reduziert.
Zwingend vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.
Bei technischen Fragen der Einrichtungen/Unternehmen zur Bedienung des Portals steht ein telefonischer Support unter 0800 / 7 24 20 25 zur Verfügung. Die Hotline erreichen Sie ab sofort von montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr sowie zusätzlich am kommenden Samstag (19. März 2022) von 8 bis 16 Uhr.
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind die betroffenen Einrichtungen/Unternehmen verpflichtet, „unverzüglich“ das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Von einer unverzüglichen Meldung ist auszugehen, wenn diese innerhalb von zwei Wochen (ab dem 16. März 2022) erfolgt.