Im letzten Plenum des Jahres 2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Krankenbeförderung zur ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung für mobilitätseingeschränkte Versicherte erheblich erleichtert. Künftig gilt für die Krankenbeförderung zur ambulanten Behandlung von Pflegebedürftigen (Pflegegrad 3-5), Menschen mit Beeinträchtigung (Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H") und Patienten mit einer vergleichbaren Mobilitätsbeeinträchtigung, dass die erforderliche Genehmigung durch die Krankenkasse automatisch als erteilt gilt. Mit diesem Beschluss zur Änderung seiner Krankentransport-Richtlinie setzt der G-BA eine langjährige Forderung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) um. Diese Forderung hatte bereits der Gesetzgeber im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) aufgegriffen, auf dessen Regelungen die nun erfolgte Anpassung der Krankentransport-Richtlinie aufsetzt
(Quelle: KZBV)
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07. Januar 2020
Foto: G-BA