FAQ Neue Ausbildungsverordnung (gültig ab 1. August 2022)
Allgemeine Fragen
Nein, noch nicht. Die neue Ausbildungsverordnung gilt erst für Auszubildende, die ab dem 01.08.2022 mit der Ausbildung beginnen.
Die Zwischenprüfung entfällt zwar, dafür gibt es die sogenannte gestreckte Abschlussprüfung. Diese setzt sich aus zwei bewerteten Teilen zusammen, die getrennt voneinander geprüft werden. Die wiederum fließen dann in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein.
Sie setzt sich aus zwei bewerteten Teilen zusammen, die getrennt voneinander geprüft werden: Teil 1 beinhaltet die Inhalte "Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereitung von Medizinprodukten" und "Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten". In Teil 2 werden die Inhalte "Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen", "Organisierung von Verwaltungsprozessen und Abrechnen von Leistungen" und "Wirtschafts- und Sozialkunde" geprüft.
Ja. Das "Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten" wird künftig ein eigenständiger Prüfungsbereich. Das bedeutet auch: Die bzw. der ZFA besitzt nach der Ausbildung die erforderliche Sachkunde zur rechtskonformen Freigabe von Medizinprodukten.
Bitte wenden Sie sich an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Abteilungen für Zahnmedizinische Mitarbeiterinnen in den Geschäftsstellen der Bezirkszahnärztekammern sowie der Landeszahnärztekammer BW.
Nein, hier ändert sich nichts.