FAQ Allgemeines Recht
Praxisverwaltung/Patientendaten
Ein weiterbehandelnder Zahnarzt hat einen Anspruch auf einschlägige Röntgenbilder gemäß § 85 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Hintergrund ist, dass man eine überflüssige Strahlenbelastung des Patienten verhindern will. Bei Weitergabe oder Überleitung der Unterlagen muss aber selbstverständlich die ärztliche Schweigepflicht beachtet werden.
Eine schriftliche Einwilligung ist gesetzlich nicht vorgesehen, wenn auch aus Beweisgründen zu empfehlen. Nennt der Patient einen nachbehandelnden Zahnarzt und bittet um Übersendung der Unterlagen an diesen, genügt dies grundsätzlich. In einem solchen Fall sollte aber zumindest vermerkt werden, dass der Patient um Weitergabe der Akte bat.