FAQ Allgemeines Recht
Praxisübergabe/Tätigkeitsaufgabe
Wird eine Praxis an einen Nachfolger verkauft, so handelt es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB. Der Nachfolger tritt dann automatisch in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Eine Kündigung wegen Betriebsübergangs ist unwirksam.
Praxisverwaltung/Patientendaten
Beendet ein Zahnarzt seine Tätigkeit, so ist er dennoch weiterhin verpflichtet ,die Patientenunterlagen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren. Wird die Praxis verkauft, so wird bezüglich der Patientenkartei regelmäßig ein Verwahrungsverhältnis vereinbart. Der Übernehmer bewahrt die Akten für den Übergeber gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf und verpflichtet sich, nur bei Einwilligung der jeweiligen Patienten, Einsicht in die Akten zu nehmen. Hinsichtlich von Papierakten wird vereinbart, dass diese in einem verschlossenen Aktenschrank aufbewahrt werden, digital geführte Akten müssen mit einem Passwort versehen werden.