Ausgabe 30/ 2022

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

ZFA-Ausbildungsverordnung tritt am 1. August in Kraft: LZK-Homepage ergänzt

Die neue ZFA-Ausbildungsverordnung wurde am 25.03.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 01.08.2022 in Kraft. Aktuell haben wir den Bereich auf unserer Webseite um den neuen Ausbildungsplan für Ausbilderinnen und Ausbilder (verabschiedet vom Berufsbildungsausschuss am 07.07.2022) sowie die „Umsetzungshilfe des Bundesinstituts der Beruflichen Bildung“, die Informationen für Ausbilder, Auszubildende, Berufsschullehrer und Prüfer bereithält, ergänzt.

Die Landeszahnärztekammer arbeitet derzeit mit Hochdruck daran, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen, damit die Ausbildung nach der neuen ZFA-Ausbildungsverordnung in den Praxen möglichst reibungslos abläuft. Wir halten Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung „Zahnmedizinische Mitarbeiter/innen“ in den zuständigen Bezirkszahnärztekammern sowie in der LZK-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.


LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie zum 01.08.2022

Voraussichtlich zum 01.08.2022 wird das Umsetzungsgesetz der EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie in Kraft treten. Dieses enthält insbesondere für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.2022 neu begründet werden, einige Punkte, die zu berücksichtigen sind. Für bestehende Arbeitsverhältnisse besteht kein direkter Handlungsbedarf. Wir überarbeiten derzeit alle Muster-Arbeitsverträge unter Berücksichtigung der Änderungen und werden diese zeitnah, zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung, zur Verfügung stellen.


GESUNDHEITSPOLITIK

Steuerfreier Corona-Pflegebonus bis 4.500 EUR für Angestellte in Zahnarztpraxen

Praxisinhaberinnen und -inhaber können ihren Angestellten als Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise einen steuerfreien Pflegebonus in Höhe von bis zu 4.500 EUR zukommen lassen. Die Zahlung erfolgt auf freiwilliger Basis zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und ist als Corona-Pflegebonus eindeutig im Lohnkonto des Arbeitnehmers auszuweisen. Ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung ist unzulässig. Ausgezahlt werden darf der Bonus zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022 unabhängig vom Umfang der Beschäftigung an Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und befristet angestellte Aushilfen. Möglich ist auch eine Stückelung des Betrages in mehrere Teilzahlungen. Anstelle einer Barzahlung kann auch eine Sachleistung bis zum Höchstbetrag von 4.500 EUR gewährt werden. Pro Dienstverhältnis darf der Freibetrag nur einmal ausgeschöpft werden. Für den Arbeitgeber kann sich die Bonuszahlung steuermindernd auf die Ertragsteuer auswirken. Weitere Informationen zum Corona-Pflegebonus finden Sie in unseren FAQ.

Erstellt von: Andrea Mader, 12.07.2022

Aktualisiert von: Andrea Mader, 15.07.2022