FAQ Corona
Impfung gegen das Coronavirus durch Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Erfolgreiche Teilnahme an einer ärztlichen Schulung gemäß Muster-Curriculum der Bundeszahnärztekammer und Bundesärztekammer vom 30.12.2021
- Abklärung mit der eigenen Berufshaftpflichtversicherung durch Zahnärztin oder Zahnarzt selbst, dass eine „Impftätigkeit“ durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist (schriftlich durch Versicherung bestätigen lassen)
- Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren Detailinformationen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit in der eigenen Zahnarztpraxis geimpft werden kann?
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte
Zahnarztpraxen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen nach der gegenüber der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg erbrachten Selbstauskunft (Antrag finden Sie hier) Kontakt mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung aufnehmen, um Fragen der Abrechnung und Impfsurveillance (Meldung der Impfungen an das RKI) abzuklären! (KZV BW)
Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte
Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche ausschließlich privatzahnärztlich tätig sind, müssen eine Selbstauskunft bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg darüber abgeben, dass nur Berechtigte die Impfung vornehmen, geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind und die Berufshaftpflicht auch mögliche Impfschäden abdeckt. Privatzahnärztinnen und -zahnärzte müssen sich zur Anbindung an die Impfsurveillance zur Übermittlung der nach IfSG erforderlichen Daten an das Robert Koch-Institut auf dem Registrierungsportal des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstelle e.V. (PVS-Verband) registrieren. Der zusammengefasste Antrag zur Selbstauskunft, welcher auch zur Registrierung beim PVS-Verband verwendet wird, können Privatzahnärztinnen und -zahnärzte hier stellen.
Um die Impfungen abrechnen zu können, müssen sich Privatzahnärztinnen und -zahnärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg registrieren. (Hier gelangen Sie zum Bereich Abrechnung der KV BW.)
Weitere Informationen
Weitere Informationen insbesondere zur Impfstoffbestellung und der Erstellung der Impfzertifikate finden Sie in den FAQ der Bundeszahnärztekammer.
Aktuelle Infektionsschutzregelungen in der Zahnarztpraxis
In der Zahnarztpraxis Tätige:
In der Zahnarztpraxis Tätige müssen in den Praxisräumen eine medizinische Maske tragen.
Regelungen, die für in der Zahnarztpraxis Tätige das zwingende Tragen von FFP2-Masken vorgeben gibt es nicht mehr. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, abhängig von der jeweils aktuellen Infektionslage und den Infektionsrisiken am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen festlegen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Zu den Informationen der BGW gelangen Sie hier.
Patientinnen und Patienten/Besucherinnen und Besucher:
Nach dem Infektionsschutzgesetz, müssen Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine FFP2-Maske oder vergleichbar, in der Zahnarztpraxis tragen.
Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) muss nicht getragen werden von
- Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer
ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und - gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie
ihren Begleitpersonen
Zahnärztinnen, Zahnärzte und sonstige Beschäftigte in Zahnarztpraxen sind von dieser Maskenpflicht nicht umfasst.