FAQ Corona
Impfung gegen das Coronavirus durch Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Erfolgreiche Teilnahme an einer ärztlichen Schulung gemäß Muster-Curriculum der Bundeszahnärztekammer und Bundesärztekammer vom 30.12.2021
- Abklärung mit der eigenen Berufshaftpflichtversicherung durch Zahnärztin oder Zahnarzt selbst, dass eine „Impftätigkeit“ durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist (schriftlich durch Versicherung bestätigen lassen)
- Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren Detailinformationen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit in der eigenen Zahnarztpraxis geimpft werden kann?
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte
Zahnarztpraxen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen nach der gegenüber der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg erbrachten Selbstauskunft (Antrag finden Sie hier) Kontakt mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung aufnehmen, um Fragen der Abrechnung und Impfsurveillance (Meldung der Impfungen an das RKI) abzuklären! (KZV BW)
Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte
Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche ausschließlich privatzahnärztlich tätig sind, müssen eine Selbstauskunft bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg darüber abgeben, dass nur Berechtigte die Impfung vornehmen, geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind und die Berufshaftpflicht auch mögliche Impfschäden abdeckt. Privatzahnärztinnen und -zahnärzte müssen sich zur Anbindung an die Impfsurveillance zur Übermittlung der nach IfSG erforderlichen Daten an das Robert Koch-Institut auf dem Registrierungsportal des Verbands der Privatärztlichen Verrechnungsstelle e.V. (PVS-Verband) registrieren. Der zusammengefasste Antrag zur Selbstauskunft, welcher auch zur Registrierung beim PVS-Verband verwendet wird, können Privatzahnärztinnen und -zahnärzte hier stellen.
Um die Impfungen abrechnen zu können, müssen sich Privatzahnärztinnen und -zahnärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg registrieren. (Hier gelangen Sie zum Bereich Abrechnung der KV BW.)
Weitere Informationen
Weitere Informationen insbesondere zur Impfstoffbestellung und der Erstellung der Impfzertifikate finden Sie in den FAQ der Bundeszahnärztekammer.
Aktuelle Infektionsschutzregelungen in der Zahnarztpraxis
Seit dem 20. März 2022 ist die 3G-Regelung am Arbeitsplatz entfallen. Allerdings besteht seit dem 15. März 2022 die einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht. Somit hat der Wegfall der 3G-Regelung auf die Zahnarztpraxis nur eingeschränkte Auswirkungen.
- Alle in der Zahnarztpraxis Tätigen müssen über einen Immunitätsnachweis verfügen.
- In der Praxis Tätige, die einen solchen bisher nicht beibringen konnten, können bis zur Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes weiterarbeiten. Es kann dies jedoch mit der Anordnung des Gesundheitsamtes oder der Praxisinhabers oder des Praxisinhabers verbunden sein, sich regelmäßig testen zu lassen, oder einen solchen Test beizubringen, um die vulnerablen Gruppen vor einer Infektion zu schützen.
- Für alle in der Zahnarztpraxis Tätigen kann im Rahmen der praxisspezifischen Gefährdungsbeurteilung wöchentlich ein PoC-Antigentest zur Verfügung gestellt werden.
Patientinnen und Patienten müssen keinen 3G-Nachweis erbringen. Eine Behandlung kann davon auch nicht abhängig gemacht werden.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
Es gibt keine Regelungen mehr, die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das zwingende Tragen von FFP2-Masken vorgeben. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, abhängig von der jeweils aktuellen Infektionslage und den Infektionsrisiken am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen festlegen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Dabei spielen die bestehenden Basisschutzmaßnahmen (AHA+L) weiterhin eine wichtige Rolle. Zu den Informationen der BGW gelangen Sie hier.
Patientinnen und Patienten/Besucherinnen und Besucher:
Nach der Corona-Verordnung Baden-Württemberg, besteht für Patientinnen und Patienten sowie für Besucherinnen und Besucher keine Verpflichtung, in der Zahnarztpraxis eine Maske zu tragen. Wir empfehlen jedoch, an die Patientinnen und Patienten zu appellieren, auch weiterhin eine Maske zum Schutze der vulnerablen Gruppen zu tragen.
Impfpflicht für in Zahnarztpraxis tätige Personen
Seit dem 15. März 2022 müssen alle Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind, entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein.
Ja, das Infektionsschutzgesetz sieht ausdrücklich auch eine Impfpflicht für Personen vor, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind.
Von der Immunitätsnachweispflicht sind alle Besucherinnen und Besucher der Zahnarztpraxis betroffen, außer:
- rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichter, Personen der Heimaufsicht und andere Personen, die ähnliche Funktionen ausüben
- Eltern als Begleitpersonen von minderjährigen Kindern
- Personen, die sich nur kurzzeitig in der Praxis aufhalten (bspw. Post- und Paketbotinnen und -boten, Technikerinnen und Techniker)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, geht davon aus, dass Auszubildende, welche bis zum 15. März 2022 nicht geimpft sind, auf Basis eines Härtefallantrags zumindest an der Sommerprüfung teilnehmen können.
Regelungen bezüglich der Herbstprüfung liegen noch nicht vor.
Meldet die Praxiseigentümerin oder der Praxiseigentümer seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt, läuft diese oder dieser Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und trägt das alleinige Risiko späterer Regressansprüche.
Wir empfehlen daher das zuständige Gesundheitsamt fristgerecht zu informieren und diesem damit die Verantwortung weiterer Schritte zu übertragen.
Eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach Erteilung eines Tätigkeitsverbotes durch das Gesundheitsamt, stellt eine Ordnungswidrigkeit sowohl von Seiten der Praxiseigentümerin oder des Praxiseigentümers, als auch der angestellten Person dar und kann mit einem entsprechenden Ordnungsgeld geahndet werden.
Dies ist momentan noch nicht abschließend geklärt, wir gehen aber davon aus, dass das Gesundheitsamt zuständig ist, in dessen Bezirk die konkrete Arbeitsstelle ihren Sitz hat.
Wurden die genannten Nachweise nicht vorgelegt, hat die Zahnarztpraxis unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Praxis befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Das Gesundheitsamt kann von den in der Praxis tätigen Personen, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises verlangen und ggf. ein entsprechendes Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen.
Das Sozialministerium stellt für diese Meldungen ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal bereit, damit zum einen die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihrer gesetzlichen Benachrichtigungspflicht auf möglichst einfache und sichere Weise nachkommen und zum anderen die Gesundheitsämter diese Meldungen auch entsprechend entgegennehmen und zeitnah verarbeiten können. Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des Sozialministeriums zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Die Authentifizierung erfolgt mit einem ELSTER-Unternehmenskonto. Das kann problemlos auch noch beantragt werden. Auch dazu finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums weitere Informationen.
Bei technischen Fragen der Einrichtungen/Unternehmen zur Bedienung des Portals steht ein telefonischer Support unter 0800 / 7 24 20 25 zur Verfügung. Die Hotline erreichen Sie ab sofort von montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr sowie zusätzlich am kommenden Samstag (19. März 2022) von 8 bis 16 Uhr.
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind die betroffenen Einrichtungen/Unternehmen verpflichtet, „unverzüglich“ das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Von einer unverzüglichen Meldung ist auszugehen, wenn diese innerhalb von zwei Wochen (ab dem 16. März 2022) erfolgt.
Sonstige häufige Fragen
Informationen zu den gültigen Quarantänebestimmungen finden Sie hier.