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Ausgabe 24/ 2022

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Änderung der Coronavirus-Impfverordnung: Coronavirus-Schutzimpfung durch Zahnärzte

Was lange währt... LZK-Präsident Dr. Torsten Tomppert begrüßt die Änderung der Coronavirus-Impfverordnung, mit welcher der Gesetzgeber die letzte fehlende Voraussetzung geschaffen hat, die es ermöglicht, in Zahnarztpraxen Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durchzuführen. Sind die Voraussetzungen des § 20 Infektionsschutzgesetz (Absolvierung des praktischen und theoretischen Teils der ärztlichen Schulung) erfüllt, muss noch die Berechtigung zur Impfung nachgewiesen werden. Grundlage des Nachweises ist eine Selbstauskunft darüber, dass nur Berechtigte die Impfung durchführen, geeignete Räumlichkeiten mit der notwendigen Ausstattung zur Verfügung stehen und die abgeschlossene Berufshaftpflicht auch mögliche Impfschädigungen abdeckt.

Die Selbstauskunft muss gegenüber der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK BW) erfolgen.

Die Selbstauskunft für vertragszahnärztlich zugelassene Kammermitglieder finden Sie hier.

Zahnarztpraxen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen nach der gegenüber der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg erbrachten Selbstauskunft und deren Bescheinigung Kontakt mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung aufnehmen, um Fragen der Abrechnung und zur Impfsurveillance abzuklären!

Privatzahnärztliche Praxen müssen neben der Selbstauskunft zusätzlich noch eine Bestätigung bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg darüber einholen, dass sie Pflichtmitglied in der Kammer sind, einen geregelten Praxisbetrieb führen und keine Zulassung als Vertragszahnärztin oder -zahnarzt besitzen. Diese Bestätigung ist Voraussetzung, um sich bei der Privatärztlichen Verrechnungsstelle e.V. registrieren zu können, über welche die erforderlichen Impfdaten an das Robert Koch-Institut übermittelt werden (Impf-Surveillance). Die Abrechnung der Impfung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KV) bei welcher man sich ebenfalls zuvor registrieren muss.

Die Selbstauskunft und die Bestätigung zur Pflichtmitgliedschaft für ausschließlich privatzahnärztlich tätige Kammermitglieder finden Sie hier.

Eine Schnell-Übersicht zur Schutzimpfung durch Zahnärztinnen und Zahnärzte finden Sie hier.


LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Mitarbeiter finden, ausbilden, binden:
ESF-Förderprogramm „Ausbildungsbereitschaft stärken REACT-EU“

Die Auswirkungen der aktuellen Corona-Pandemie belasten Baden-Württembergs Unternehmen erheblich. Dabei sind insbesondere Unternehmen mit vergleichsweise geringen Mitarbeiterzahlen von der Corona-Pandemie besonders betroffen. Um einem weiteren Rückzug aus der Ausbildung aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie entgegenzuwirken, sollen sie mit einem Förderprogramm darin unterstützt werden weiter oder wieder auszubilden.

Zur Unterstützung der Ausbildungsbereitschaft können Unternehmen mit bis zu neun (9) Mitarbeiter/innen und Sitz in Baden-Württemberg, die einen Ausbildungsvertrag in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HwO) mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. August 2021 abgeschlossen haben, einen Zuschuss in Höhe von 3.500 Euro erhalten, wenn das Ausbildungsverhältnis vier Monate nach Ausbildungsbeginn ungekündigt ist und geplant ist, das Ausbildungsverhältnis regulär fortzusetzen. Der Zuschuss wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der Reaktion auf die Covid-19-Pandemie finanziert. Die beihilferechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
Ausführliche Informationen zum REACT-EU-Förderprogramm sowie die Antragsunterlagen finden Sie unter https://www.esf-bw.de/esf/index.php?id=766

Erstellt von: Andrea Mader, 22.06.2022

Aktualisiert von: Andrea Mader, 23.06.2022