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Ausgabe 29/ 2021

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Neue Corona-Testverordnung

Zum 01.07.2021 tritt eine neue Corona-Testverordnung in Kraft. Nach der neuen Testverordnung werden Zahnärztinnen und Zahnärzte als "Leistungserbringer" nun Ärztinnen und Ärzten sowie den Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung gleichgestellt. Außerdem wird der überwachte Antigen-Test zur Eigenanwendung eingeführt.

Zum 01.07.2021 tritt eine neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft. Privat und gesetzlich Versicherte haben unverändert Anspruch auf eine Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Wie bisher besteht ein Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zahnarztpraxen auf zwei Testungen mittels PoC-Antigen-Test pro Woche (10 Tests pro Monat).

Überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung

Zur Diagnostik mittels Antigen-Test gehört zukünftig auch der Antigen-Test zur Eigenanwendung, der von einem "Leistungserbringer" nach § 6 der Testverordnung – wozu nun auch Zahnärztinnen und Zahnärzte gehören – vor Ort überwacht wird. Im Rahmen der Bürgertestung nach § 4a Testverordnung bleibt es jedoch beim PoC-Antigen-Test. Ein überwachter Test zur Eigenanwendung ist hier nicht vorgesehen.

Testung des Praxispersonals

Zahnarztpraxen können weiterhin ihr Praxispersonal testen und dies mit der KV Baden-Württemberg abrechnen. Einer Überwachung bedarf es nicht mehr zwingend, so dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Testung nunmehr auch zu Hause vor Arbeitsantritt durchführen können.

Für selbstbeschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung werden nach § 11 der Testverordnung pauschal 3,50 € an Sachkosten erstattet. Nähere Details zur Abrechnung finden
Sie hier.

Weitere Leistungserbringung durch Zahnärztinnen und Zahnärzte

Nach § 6 Abs. 1 der Testverordnung werden Zahnärztinnen und Zahnärzte nun ausdrücklich zur umfassenden Leistungserbringung von Testungen berechtigt und damit Arztpraxen und den von der Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren gleichgestellt. Eine Testung von Patientinnen und Patienten ist damit unproblematisch möglich.

Die Abrechnung erfolgt hier ebenfalls über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

Hinsichtlich möglicher steuerrechtlicher Problematiken empfehlen wir dennoch die Rücksprache mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Die Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg sah bislang vor, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte die Bürgertestung nach § 4a der Testverordnung vornehmen konnten, soweit diese zur Durchführung der Testungen bereit sind und sich entsprechend erklärten. Diese Regelung ist mit der Einbeziehung der Zahnärztinnen und Zahnärzte in § 6 Abs. 1 als "Leistungserbringer" obsolet.

Als "Leistungserbringer" nach der Testverordnung sind Zahnärztinnen und Zahnärzte vorbehaltlich der Vorgaben der Verordnung und der Teststrategie des Bundesministeriums für Gesundheit nicht auf PoC-Antigen-Tests beschränkt. Zu beachten ist aber, dass beispielsweise für die Bürgertestung nur PoC-Antigen-Tests vorgesehen sind. Vorgaben, welche Tests in welcher Situation zulässig sind, sind damit zu beachten.

Die Vergütungen für die einzelnen Leistungen sind im Übrigen in den §§ 9 ff. der Testverordnung dezidiert geregelt.


Wir werden unser FAQ im Webauftritt zum 01.07.2021 entsprechend anpassen!

 

 

Erstellt von: Andrea Mader, 29.06.2021

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022