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Ausgabe 1/ 2021

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Prioritätengruppen nach der Corona-Impfverordnung

Die rückwirkend zum 15.12.2020 in Kraft getretene Corona-Impfverordnung sieht auf Grundlage der STIKO-Empfehlung die Einordnung von Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie des Praxispersonals in die zweite Prioritätengruppe mit hohem Expositionsrisiko vor. LZK-Präsident Dr. Torsten Tomppert und KZV-Vorsitzende Dr. Ute Maier forderten jedoch von Beginn an, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Covid-19-Patienten in den 25 Schwerpunktpraxen des Landes versorgen sowie Kolleginnen und Kollegen, die in Alten- und Pflegeeinrichtungen tätig sind, darüber hinaus unbedingt zur ersten Prioritätengruppe gehören sollten.

Aktuell hat nun das Sozialministerium bestätigt, dass diese Forderung aufgegriffen wurde und die Zahnärztinnen und Zahnärzte in den Corona-Schwerpunktpraxen sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Patienten in Pflegeheimen betreuen, einschließlich der in direktem Patientenkontakt arbeitenden Mitarbeiter/innen unter § 2, insbesondere Nr. 2 und 4 der Verordnung fallen und deshalb der Gruppe der mit höchster Priorität zu Impfenden zuzuordnen sind. Die Impfung findet nach Anmeldung und Terminvereinbarung in den hierzu zuständigen Impfzentren statt.

Als Praxispersonal gelten diejenigen Mitarbeiter/innen, die unmittelbar im Kontakt mit dem Patienten stehen, also z.B. kein Reinigungspersonal.

Nachweise
Bei der Impfung sind der Zahnarztausweis und der Nachweis über die Tätigkeit als Corona-Schwerpunktpraxis (dazu ist der Ausdruck der offiziellen Liste auf der Website der KZV BW geeignet) vorzulegen. Das Praxispersonal kann den Nachweis durch eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers erbringen. Sie finden eine Musterbescheinigung als docx-Datei auf den Corona-Webseiten der LZK BW im Kapitel 1 Umgang in der Praxis auf der rechten Seite.

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die über Kooperationsverträge verfügen oder sonst regelmäßig in Pflegeheimen zahnmedizinische Behandlungen durchführen sowie deren Mitarbeiter/innen können sich unter Vorlage eines geeigneten Nachweises (z.B. des Kooperationsvertrags oder Bestätigung des Pflegeheimes) zur Impfung anmelden. Zusätzlich ist der Zahnarztausweis bei der Impfung vorzulegen.

Anmeldung und weitere Informationen zur Impfkampagne
Derzeit werden in den zentralen Impfzentren des Landes ausschließlich Personen geimpft, die zur ersten Prioritätengruppe gehören. Die Information, wenn Personen der zweiten Prioritätengruppe für eine Impfung an der Reihe sind, erfolgt über das Landesportal Baden-Württemberg.de oder die Medien. Es wird keine personalisierte Einladung geben. Impfwillige Bürgerinnen und Bürger der priorisierten Gruppe können dann einen Termin online über die Internetseite https://www.impfterminservice.de/impftermine oder telefonisch unter der Nummer 116 117 vereinbaren. Bei der Online-Buchung muss zuerst das Bundesland und danach das Impfzentrum ausgewählt werden. Im Laufe des Buchungsvorganges kann dort auch der Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung geprüft werden. Es können nur Einzeltermine, aber keine Gruppentermine vereinbart werden.

Auf dem Landesportal Baden-Württemberg.de finden Sie zudem die wichtigsten Fragen und Antworten zur Impfung und den Impfzentren sowie eine Übersicht über die Zentralen Impfzentren und Kreisimpfzentren in Baden-Württemberg.

Mitarbeit in den Impfzentren: Über 600 freiwillige Zahnärztinnen und Zahnärzte
In Baden-Württemberg werden neben den bestehenden neun Zentralen Impfzentren (ZIZ) am 22. Januar auch die rund 50 Kreisimpfzentren (KIZ) ihre Arbeit aufnehmen. Über 600 Kolleginnen und Kollegen haben sich gemeldet, um in den Impfzentren des Landes mitzuarbeiten. „Für diese Bereitschaft, in schwierigen Zeiten neben Ihrem Praxisbetrieb auch in den Impfzentren Verantwortung zu übernehmen, möchten wir Ihnen ausdrücklich danken“, so Dr. Ute Maier und Dr. Torsten Tomppert.

Die Kontaktdaten wurden vor Weihnachten an das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg weitergegeben. Aufgrund des derzeitigen Impfseren-Engpasses ist ein Einsatz der Zahnärztinnen und Zahnärzte vorerst jedoch weder geplant noch erforderlich. Sollte die Notwendigkeit bestehen, werden die Freiwilligen informiert.

 

 

Erstellt von: Andrea Mader, 12.01.2021

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022