Kinder und Jugendliche, die aufgrund der Corona-Krise ihre Vorsorgeuntersuchung in der Zahnarztpraxis im ersten Halbjahr 2020 nicht wahrnehmen konnten, verlieren nicht ihren vollständigen Bonusanspruch. Das soll eine entsprechende Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes an die Mitgliedskassen sicherstellen. Gesetzlich Versicherte sollten sich bei ihrer jeweiligen Krankenkasse erkundigen, wie hier zu verfahren ist.
Wie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mitteilte, betrifft die Empfehlung allerdings nicht erwachsene Patientinnen und Patienten. Da diese nur einmal im Jahr eine Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen müssen, um den Stempel im Bonusheft zu bekommen, gehen die Kostenträger davon aus, dass ein Vorsorgetermin in der Praxis auch noch im zweiten Halbjahr 2020 wahrgenommen werden kann.
Einig sind sich KZBV und GKV-Spitzenverband darüber, dass unter 18-Jährige für nicht in Anspruch genommene Untersuchungen im ersten Halbjahr 2020 aufgrund der Pandemie bei ihrem nächsten Besuch in der Praxis einen Eintrag im Bonusheft erhalten, um bei der Kasse den Bonus nachweisen zu können. Damit sollen Unklarheiten bei der künftigen Ermittlung des Zuschusses vermieden werden.
Hintergrund: Die Bonusregelung bei Zahnersatz
Um ihren Rechtsanspruch auf erhöhten Festzuschuss bei der Versorgung mit Zahnersatz zu wahren, müssen Kinder und Jugendliche normalerweise bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb von fünf beziehungsweise zehn Jahren in jedem Kalenderhalbjahr eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen. Die KZBV hatte sich in der Corona-Krise mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass diese Versicherten ihren Bonusanspruch nicht verlieren dürfen, falls die Untersuchung im ersten Halbjahr 2020 krisenbedingt nicht in Anspruch genommen wurde.
Quelle: Pressemitteilung der KZBV