Die Europäische Medizinprodukteverordnung (EU-MDR) ist ab dem 26. Mai 2021 verpflichtend anzuwenden. Die Medizinprodukte-Industrie ist der Hauptadressat der Verordnung, aber auch die Zahnarztpraxis mit eigenem zahntechnischem Laborbetrieb und der Herstellung von Sonderanfertigungen (z. B. Kronen, Zahnersatz, Schienen, KFO-Spangen) ist von der EU-MDR betroffen.
Die LZK BW hat zur Unterstützung für die Umsetzung der EU-MDR in der Zahnarztpraxis eine Handreichung inkl. Muster-Formularen ausgearbeitet. Diese Informationen und Muster-Dokumente werden Ihnen über das PRAXIS-Handbuch der LZK BW bereitgestellt. Sie finden die Hilfestellungen hier
Praxistipp: Bitte beginnen Sie die Umsetzung mit der Handreichung unter Ziffer 3.1.10.2!