Der Bundestag hat am Donnerstag, 27. Juni 2019, zwei Datenschutzgesetze beschlossen. Zum einen geht es um den Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die EU-Verordnung 2016 / 679 und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016 / 680.
Nach der 2017 beschlossenen Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes wird nun auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht des Bundes an die seit Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Das Gesetz nimmt in 154 Fachgesetzen fast aller Ressorts Änderungen vor. Zu den Regelungsschwerpunkten zählen dabei etwa Anpassungen von Begriffsbestimmungen und von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sowie Regelungen zu den Betroffenenrechten.
Personenzahl angehoben
Ferner werden durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz unter anderem die Voraussetzungen dafür geschaffen, „dass sensible Informationen durch zivilgesellschaftliche Träger im Rahmen von Deradikalisierungsprogrammen verarbeitet und im Einzelfall an die Sicherheitsbehörden weitergegeben werden können“. Der Innenausschuss hob die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von zehn auf 20 an.
Die Bundesregierung sollte nach dem Willen des Bundesrates im Rahmen der etwa nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Berichte und Bewertungen überprüfen, „ob bei der Anwendung europäischer und nationaler Datenschutzregelungen Rechtsunsicherheiten in zentralen Praxisfragen wie bei der Veröffentlichung von Abbildungen oder den Anforderungen an Telemediendienste fortbestehen“, wie aus der Stellungnahme des Bundesrates (19/5414) zum erstgenannten Gesetzentwurf hervorgeht.
Zur Begründung verwies der Bundesrat darauf, dass in der datenschutzrechtlichen Praxis noch Unsicherheiten bestünden, ob und in welchem Umfang bisher zentrale Datenschutzregelungen fortgelten. In ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates hatte die Bundesregierung zugesagt, die erbetene Überprüfung vorzunehmen.
Quelle: Deutscher Bundestag