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Im Sozialgesetzbuch V § 135 a Absatz 2 Nr. 2 ist festgelegt:

„Vertrags(zahn)ärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 126a, 136b, 137 und 137d verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.“

Gemäß § 136 b SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss, ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern, die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.


Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragszahnärztliche Versorgung durch Richtlinien gemäß § 92 SGB V:

  • die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß § 135 a Abs. 2 SGB V sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement,
  • Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen sowie
  • Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. November 2006 folgende Richtlinie beschlossen, die zuletzt geändert am 23. Januar 2014 zum 8.April 2014 in Kraft getreten ist.  

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinernes Qualitätsmanagement für die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte


HINWEIS:
Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt keine Empfehlung für ein bestimmtes Qualitätsmanagement-System. Die Entscheidung darüber liegt allein beim Praxisinhaber und sollte nach eingehender Information und Prüfung durch den Praxisinhaber vorgenommen werden.

Es besteht keine Pflicht zur Zertifizierung.

Erstellt von: n.n., 20.10.2015

Aktualisiert von: Tricept AG, 08.12.2021