Ausgabe 12/2025

BZÄK

Bundeszahnärztekammer begrüßt geplanten Bürokratieabbau

Die Arbeitsgemeinschaft „Gesundheit und Pflege“ der Verhandlungsteams von CDU/CSU und SPD haben sich in ihrem jetzt vorgelegten Ergebnispapier zum seit langer Zeit von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) geforderten Bürokratieabbau geäußert. „Wir verringern Dokumentationspflichten und Kontrolldichten durch ein Bürokratieentlastungsgesetz im Gesundheitswesen innerhalb der ersten 6 Monate massiv, etablieren eine Vertrauenskultur, stärken die Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Professionen, statt sie mit Bürokratie aus Gesetzgebung und Selbstverwaltung zu lähmen. Alle Gesetze in diesem Bereich werden wir einem Praxis-Check unterziehen“, heißt es in der Verlautbarung. Diese Ankündigung wird von der Zahnärzteschaft in unserem Lande uneingeschränkt begrüßt.

Prof. Christoph Benz, Präsident der BZÄK, sagte dazu: „Die vom Fachkräftemangel dezimierten Teams in unseren mehr als 40.000 Praxen ächzen unter der immensen Bürokratiebelastung. Vom Leiterbeauftragten über Dokumentation von Kühlschranktemperaturen bis hin zu geplanten Kontrollen des Anpressdrucks bei der Wischdesinfektion von Medizinprodukten werden die Forderungen immer abstruser und praxisferner. Im Wahlkampf haben alle Parteien das Thema Bürokratieabbau ausgiebig thematisiert – nun muss zeitnah und gründlich gehandelt werden, um unsere weltweit vorbildlichen zahnmedizinischen Praxisstrukturen nicht weiter zu schwächen. Die Bundeszahnärztekammer steht für Gespräche zum radikalen Bürokratieabbau und den geforderten Praxis-Check von Gesetzen jederzeit beratend zur Verfügung.“

Der Vizepräsident der BZÄK, Konstantin v. Laffert, macht dazu konkrete Vorschläge: „Wir fordern u.a. die sofortige Rücknahme der behördlichen Pläne für eine Überprüfung des Anpressdruckes bei der Wischdesinfektion, die Streichung des gerade eingeführten Medizinproduktebeauftragten für Praxen mit über 20 Mitarbeiterinnen, die Streichung des in unseren Praxen überflüssigen Bestandsverzeichnisses für Medizinprodukte, die Einführung der sog. abweichenden Dokumentation des Aufbereitungsprozesses und die komplette Abschaffung der externen Validierung des Aufbereitungsprozesses.“ 

„Ein „weiter so“ oder ein zaghaftes „das ist rechtlich schwierig“ wird uns nicht weiterhelfen“, so Benz weiter. „Unsere neue Regierung braucht jetzt Mut, um disruptiv zu werden bei der Bekämpfung der verkrusteten Bürokratiebelastungen, die wie Mehltau über den Praxen in unserem Lande liegen. Es müssen reihenweise Gesetze, Verordnungen und Empfehlungen geändert werden für einen Frühling der Entlastung für die Mitarbeiterinnen, die seit Jahren an der Belastungsgrenze arbeiten.“
 


IZZ

ZBW Kompakt 2024: Fortbildung auf einen Blick 

Mit der digitalen Publikation „ZBW Kompakt 2024 – Fachbeiträge aus Wissenschaft und Praxis“ bietet das Zahnärzteblatt Baden-Württemberg (ZBW) einen umfassenden Rückblick auf die Fortbildungsbeiträge des Jahres 2024. Alle Beiträge, die im Laufe des vergangenen Jahres erschienen sind, wurden sorgfältig aufbereitet und in einer kompakten Übersicht gebündelt. Ob aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, praxisrelevante Themen oder neue Impulse für den zahnärztlichen Alltag – „ZBW Kompakt 2024“ vereint die gesamte Fortbildungsvielfalt in einem digitalen Format. Das Heft steht ab sofort auf der Startseite des IZZ Baden-Württemberg als Download zur Verfügung. Nutzen Sie die Gelegenheit, um sich gezielt weiterzubilden und das Fachwissen des vergangenen Jahres noch einmal gebündelt nachzulesen.

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GESUNDHEITSPOLITIK

Neue Arbeitshilfe

Das Regierungspräsidium hat eine neue Arbeitshilfe mit Informationen zur Beurteilung von Gefährdungen bei der Beschäftigung stillender Frauen in zahnmedizinischen Praxen veröffentlicht. Hiernach wird für eine stillende Frau in aller Regel die Weiterbeschäftigung in einer Zahnarztpraxis mit geeigneten Schutzmaßnahmen möglich sein, sofern reifgeborene und immunologisch gesunde Säuglinge gestillt werden. Sofern dies nicht der Fall ist, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. In diesen Einzelfällen kommt ein Stillbeschäftigungsverbot in Betracht. 

Erstellt von: Andrea Mader, 31.03.2025

Aktualisiert von: Andrea Mader, 01.04.2025