Ausgabe 23/ 2023

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Ergebnisse der LZK-Vertreterversammlung

Die 18. Kammerwahl im kommenden Jahr 2024 wird online stattfinden. Das ist eines der Ergebnisse der Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer vom 22. Juli in Stuttgart. Zu den weiteren Ergebnissen zählen mehrere Nachwahlen, unter anderem für den Vorstand der Landeszahnärztekammer sowie die Änderung von fünf Satzungen.

Drei Varianten zur Durchführung der nächsten Kammerwahlen standen für die Delegierten in der Vertreterversammlung zur Auswahl: Entweder wie bisher, schriftlich per Wahlzettel oder als Übergang in hybrider Form, d.h. in Papier und online oder ausschließlich als Online-Wahl. Mit der Firma Polyas hatte sich die Landeszahnärztekammer einen der führenden deutschen Anbieter für Online-Wahlen mit 27 Jahren Erfahrung und Expertise an die Seite geholt. Die Firma Polyas ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) zertifiziert. Das Argument der Datensicherheit überzeugte die Delegierten ebenso wie die Live-Demo einer Online-Wahl, an der sich jede Delegierte und jeder Delegierte über den Scan eines QR-Codes beteiligen konnte. Auch die Aussicht auf ein deutlich verschlanktes Prozedere des Wahlprozesses und ein mögliches Wahlmarketing trugen schließlich dazu bei, dass der Antrag für die Online-Durchführung der nächsten Kammerwahlen mit großer Mehrheit angenommen wurde.

Nachwahlen
Mit dem Ausscheiden von Dr. Peter Riedel und Dr. Hendrik Putze war die Nachwahl zweier Mitglieder des LZK-Vorstandes notwendig. Auf Vorschlag des BZK-Vorsitzenden aus Freiburg, Dr. Norbert Struß, stand Prof. Dr. Elmar Hellwig zur Wahl. Für den Stuttgarter Bezirk schlug BZK-Vorsitzender Dr. Eberhard Montigel, Dr. Florentine Carow-Lippenberger vor. In geheimer Wahl erhielten Beide ein überzeugendes Votum für ihre künftige Arbeit im LZK-Vorstand.

In weiteren Nachwahlen votierten die Delegierten für Dr. Priska Fischer als Mitglied im Ausschuss für Zahnmedizinische Mitarbeiter/innen und im Berufsbildungsausschuss. In die Widerspruchsausschüsse für KFO und Oralchirurgie wählten die Delegierten Dr. Florentine Carow-Lippenberger als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied. Die Wahl von Dr. Carow-Lippenberger in den LZK-Vorstand bedingt ihr Ausscheiden im Verwaltungsrat der Akademie für Zahnärztliche Fortbildung Karlsruhe. Als neues Mitglied in den Verwaltungsrat wählten die Delegierten Dr./Med. Univ. Budapest Edith Nadj-Papp.

Satzungsänderung
Gleich fünf Satzungen haben in der Vertreterversammlung eine Änderung erfahren: Die Meldeordnung, die LZK-Satzung, die Geschäftsordnungen von Vorstand und Vertreterversammlung sowie die Aufwandsentschädigungsordnung.

Verfassungsbeschwerde?
Des Weiteren hatte der LZK-Vorstand Prof. Dr. Gregor Thüsing, Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Universität Bonn, in die Vertreterversammlung geladen, um die Perspektiven der GOZ zu erörtern bzw. die Frage, ob eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht sinnvoll ist. Bereits 2012 habe er von einer Verfassungsbeschwerde abgeraten, so Prof. Thüsing, „die rechtlichen Grundlagen haben sich seit 2012 nicht maßgeblich verändert“. Sollte der Berufsstand den Weg nach Karlsruhe erwägen, empfahl Prof. Thüsing zunächst einmal einzelne Leistungen zu finden, die unterbewertet sind.

Lesen Sie den Kommentar des stv. GOZ-Referenten der LZK, Dr. Dr. Alexander Raff und den kompletten Bericht über die Vertreterversammlung in der Doppelausgabe August-September des ZBW!
 


LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Arbeitsmedizinische Vorsorge G 24: Wichtige Änderungen nicht verpassen!

Mit der Novellierung der Technischen Regel für Gefahrstoffe „Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen“ (TRGS 401) wurde auch die Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 24 (Hauterkrankungen) beim Arbeits-/Betriebsmediziner geändert. Insbesondere wurde der Begriff „Feuchtarbeit“ neu definiert: Als „Feuchtarbeit“ wird nun beispielsweise das tätigkeitsbedingte Händewaschen (mehr als 5 Mal pro Arbeitstag) im häufigen Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe bestimmt. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist gemäß TRGS 401 keine Feuchtarbeit. Somit besteht über eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung die Möglichkeit, den Personenkreis für die arbeitsmedizinischen Vorsorge G 24 neu festzulegen.

Ergibt die Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung, dass eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter maximal 4 Mal pro Arbeitstag tätigkeitsbedingt Händewaschen muss (beispielsweise vor Arbeitsbeginn, nach Arbeitsende und dies jeweils am Vormittag und am Nachmittag), dann ist die arbeitsmedizinische Vorsorge G 24 (Hauterkrankungen) für diese Mitarbeiterin bzw. diesen Mitarbeiter nicht weiter durchzuführen. Das Aktualisierungsergebnis ist praxisintern zu dokumentieren. Hierfür bietet Ihnen das PRAXIS-Handbuch die folgenden zwei Möglichkeiten an:

Praxistipp: Möglichkeit 1 ist eventuell einfacher umsetzbar!

Möglichkeit 1
Sie nehmen das folgende Muster-Formular zur „Personenbezogenen Festlegung der arbeitsmedizinischen Vorsorge“. In der Zeile der/des entsprechenden Mitarbeiterin/Mitarbeiters kreuzen Sie bitte in den zwei Spalten „Ggf. G24-Vorsorge Angebotsvorsorge“ und „Ggf. G24-Vorsorge Pflichtvorsorge“ das Kästchen „Nein“ an. Dann tragen Sie bitte in der Spalte „Bemerkung“ ein, dass „keine Feuchtarbeit gemäß TRGS 401 vorliegt, da die/der entsprechende Mitarbeiterin/Mitarbeiter maximal 4 Mal pro Arbeitstag tätigkeitsbedingt Händewaschen muss“.

Als Beispiel finden Sie das vorausgefüllte Formular hier.

Möglichkeit 2
Sie nehmen die folgende Muster-Gefährdungsbeurteilung „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ und tragen bei den Schutzmaßnahmen unter der laufenden Nummer 5.04 (auf Seite 2 unten) folgendes ein: Bei den folgenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern liegt „keine Feuchtarbeit gemäß TRGS 401 vor, da der/die entsprechende Mitarbeiterin/Mitarbeiter maximal 4 Mal pro Arbeitstag tätigkeitsbedingt Händewaschen muss“: Dann folgen die Vor- und Nachnamen der entsprechenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.

Als Beispiel finden Sie das vorausgefüllte Formular hier.


BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER

EU-Verbot von Dental-Amalgam: Zahnärzteschaft lehnt Vorstoß der EU-Kommission ab

Die EU-Kommission hat am 14. Juli in Brüssel ihren Vorschlag für eine Revision der geltenden EU-Quecksilberverordnung präsentiert: So soll die Verwendung von Amalgam ab Januar 2025 nur noch in medizinischen Ausnahmefällen erlaubt sein. Ferner sollen die Herstellung in der EU und der Export in Drittstaaten aus Umweltschutzgründen verboten werden. Die Beratungen im Europäischen Parlament und der im Rat versammelten EU-Mitgliedstaaten werden nach der Sommerpause beginnen. Offen ist, ob das Verfahren bis zu den Europawahlen 2024 abgeschlossen werden kann.

Die Bundeszahnärztekammer kritisiert diesen voreiligen Vorstoß und fordert Korrekturen. Aus zahnmedizinischer Sicht sprechen zahlreiche Gründe für die Beibehaltung von Amalgam als Füllungsmaterial: Das im Amalgam enthaltene Quecksilber geht mit Silber, Zinn und Kupfer eine feste intermetallische Verbindung ein und liegt daher nur in gebundener, nicht umweltschädlicher Form vor. Das Material ist langlebiger als andere Füllungswerkstoffe, zudem gibt es im mechanischen Verhalten Vorteile. Die alternativ zur Verfügung stehenden Werkstoffe können nicht alle Indikationen von Amalgamfüllungen abdecken.

Außerdem hätte ein generelles Amalgamverbot auch soziale Folgen: Alle verfügbaren Alternativmaterialien sind erheblich teurer. Darüber hinaus garantieren die Amalgamabscheider mittlerweile europaweit eine umweltverträgliche Nutzung des Werkstoffs. Schließlich wird Amalgam noch in vielen EU-Mitgliedstaaten in signifikantem Maße genutzt. Ein Verbot hätte hier deutliche Auswirkungen auf die zahnmedizinische Versorgung.

Erstellt von: Andrea Mader, 25.07.2023

Aktualisiert von: Andrea Mader, 26.07.2023