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Ausgabe 22/ 2023

BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER

BGH bestätigt Zulässigkeit eines kalkulatorischen Gewinnanteils

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) Inhaberinnen und Inhabern eines zahnärztlichen Praxislabors höchstinstanzlich in ihrer Tätigkeit gestärkt. Die Frage, ob Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Leistungen im praxiseigenen Labor erbringen, bei der Berechnung dieser Laborleistungen einen kalkulatorischen Gewinn berücksichtigen dürfen, war allerdings nie ernsthaft umstrittene und gelebte Praxis. Nicht zuletzt der Verordnungsgeber selbst hat in der Begründung von § 9 GOZ ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, einen kalkulatorischen Gewinnanteil zu berechnen. Gleichwohl hat die Wettbewerbszentrale eine gerichtliche Überprüfung dieser Praxis angestoßen.

Das Landgericht Darmstadt wie – in zweiter Instanz – das Oberlandesgericht Frankfurt gaben jedoch der beklagten Firma Recht und stellten erfreulich deutlich fest: Der Wortlaut der Regelung des § 9 Abs.1 GOZ („angemessene Kosten“) lässt es zu, einen maßvollen, den betriebswirtschaftlichen Maßstäben entsprechenden, kalkulatorischen Gewinnanteil des praxiseigenen Labors zu berücksichtigen. Die Norm bestimme nicht, dass für zahntechnische Leistungen nur die tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen sind.

Die Wettbewerbszentrale hat dieses Urteil dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt. Der BGH hat nach mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2023 die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen.
 
BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz: „Die Bundeszahnärztekammer begrüßt die Entscheidung. Der BGH bestätigt damit die Rechtsauffassung der BZÄK, die stets das Praxislabor als modernen, von Patientinnen und Patienten gewünschten Teil der Praxis befürwortet hat. Denn das Praxislabor bietet bei der prothetischen Versorgung viele Vorteile. Der Zahnersatz kann vor Ort in der Sitzung unter Berücksichtigung eines individuellen Aufwandes und der daraus resultierenden Kosten gemeinsam mit Patientin oder Patient geplant und nach der Herstellung im Bedarfsfall angepasst werden. Die Versorgung mit dem Zahnersatz wird in die Praxis integriert und vom Zahnarzt selbst berechnet – Patientinnen und Patienten erleben die Vorteile einer Versorgung aus einer Hand. Ein Prinzip, dem insbesondere für die Patientenversorgung im ländlichen Raum eine erhebliche Bedeutung zukommt.“


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Revision EU-Quecksilberverordnung: Vorschlag der EU-Kommission veröffentlicht

Am 14. Juli 2023 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Änderung der EU-Quecksilberverordnung vorgelegt. Dabei schlägt die EU-Kommission aus Gründen des Umweltschutzes ein Verbot der Verwendung von Dentalamalgam ab dem 1. Januar 2025 vor, „es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.“ Darüber hinaus sollen ab diesem Zeitpunkt die Herstellung und die Ausfuhr von Dentalamalgam in der EU verboten werden. Schließlich sieht der Kommissionsentwurf das Verbot der Produktion und Ausfuhr bestimmter quecksilberhaltiger Lampen ab Ende 2025 bzw. Ende 2027 vor. Der Vorschlag wird nun den im Rat versammelten Mitgliedstaaten und an das Europäische Parlament übermittelt. Die Beratungen dürften im Europaparlament frühestens im Oktober beginnen.

Erstellt von: Andrea Mader, 19.07.2023

Aktualisiert von: Andrea Mader, 20.07.2023