Ausgabe 01/ 2023
LANDESZAHNÄRZTEKAMMER
Rechtslage: Anforderungen der Strahlenschutzverordnung
Unter Berücksichtigung der abgelaufenen Übergangsfristen für den § 114 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden im Bund und des Landes Baden-Württemberg ist eine Umstellung von analoger auf digitale Aufnahmetechnik unter Nutzung des bestehenden Dentalstrahlers weiterhin im Sinne einer "wesentlichen Änderung" gemäß der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) zu betrachten und daher einer Sachverständigen-Prüfung zu unterziehen. Der beschriebene Wechsel der Aufnahmetechnik stellt keine "Neu-Inbetriebnahme" dar.
LANDESZAHNÄRZTEKAMMER
Vergütungsempfehlungen angepasst
Die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer hat am 03.12.2022 eine Anpassung der „Vergütungsempfehlungen für Zahnmedizinische Fachangestellte und für fortgebildete zahnmedizinische Mitarbeiter/innen“ ab dem 01.01.2023 beschlossen. Neben der als angemessen definierten Ausbildungsvergütung findet sich darin auch eine ebenfalls angepasste Gehaltsempfehlung, die als Orientierung für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen soll.
LANDESZAHNÄRZTEKAMMER
Elektronische Krankmeldung
Ab Januar 2023 wird der „gelbe Zettel“, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier, der Geschichte angehören und durch ein elektronisches Verfahren abgelöst (abgesehen von wenigen Ausnahmen, z. B. bei Arbeitnehmern in der privaten Krankenversicherung oder der Bescheinigung „Kind krank“). Als Arbeitgeberin und Arbeitgeber sind auch Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber betroffen.
Mit dem Verfahren der eAU müssen Arbeitnehmende ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung und die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber rufen diese Daten dann ab.
Dieser Abruf ist nur über spezielle Software möglich, die in der Regel ins Gehaltsabrechnungsprogramm integriert ist. Sie sollten daher mit Ihrer gehaltsabrechnenden Stelle (wohl die Steuerberaterin bzw. der Steuerberater) abklären, wie der Datenaustausch erfolgen kann.
Der Ablauf sieht dann wie folgt aus:
1. Erkrankte Arbeitnehmerin bzw. erkrankter Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ruft morgens bei seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber an und meldet sich krank. Je nach arbeitsvertraglicher Regelung ist ab einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. ab dem 3. Tag) ein ärztliches Attest notwendig.
2. Arztbesuch
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer geht zur Ärztin bzw. zum Arzt. Wird die Arbeitsunfähigkeit (AU) festgestellt, werden die notwendigen Daten, die sich bisher auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier befunden haben, elektronisch an die Krankenkasse der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers übermittelt. Derzeit bekommt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer für sogenannte „Störfälle“ noch einen Papiernachweis ausgehändigt (mit Diagnose).
3. Wichtig: Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer haben ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber zu informieren!
Dabei muss genannt werden: Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt dann auch für Folgekrankmeldungen.
Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiterinnnen und Mitarbeiter, dass dieser Schritt (weiterhin) notwendig ist und nicht durch die elektronische Krankmeldung ersetzt wird.
4. Anforderung der elektronischen Krankmeldung
Die in Ziffer 3. genannten Informationen müssen an die gehaltsabrechnende Stelle (z. B. Steuerberaterin/ Steuerberater) weitergeleitet werden, die dann die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse anfordert. Dies ist erst am Folgetag des Arztbesuches möglich und nur, wenn die oben genannten Angaben vorliegen.
5. Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Krankmeldung wird dann von der Krankenkasse der gehaltsabrechnenden Stelle elektronisch übermittelt. Es ist dann abzuklären, wie Ihnen als Arbeitergeberin bzw. Arbeitgeber die Krankmeldung übermittelt wird.
Für Privatpatientinnen und Privatpatienten, Reha-Maßnahmen und ähnliches bleibt es beim Papierverfahren.
BZK FREIBURG & LZK
Rust 2023
Von 20. bis 22. April 2023 lädt die Bezirkszahnärztekammer Freiburg wieder in den Europa-Park Rust. Unter dem übergeordneten Titel "Prävention, Reparatur und Regeneration - Bausteine einer minimalinvasiven Zahnmedizin" finden die 47. Jahrestagung der südbadischen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die 33. Fortbildungstagung für Zahnmedizinische Fachangestellte, das 6. Spezialpodium Kieferorthopädie und das 5. Spezialpodium Oralchirurgie statt. Melden Sie sich jetzt zum Frühbucherrabatt an. Das Tagungsprogramm sowie alle weiteren Informationen finden Sie hier!
GESUNDHEITSPOLITIK
Landeskongress Gesundheit 2023: Gesundheitssystem im Krisenmodus?
Am Freitag, den 3. Februar findet der nächste Landeskongress Gesundheit statt. Erstmals nach Corona ist die Teilnahme an der hybriden Veranstaltung auch wieder in Präsenz möglich. Auf der Tagesordnung stehen unter dem Motto „Das Gesundheitssystem im Krisenmodus?“ die Auswirkungen der geplanten Krankenhausreform auf die Versorgungslandschaft sowie die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung. In den World Café Foren (nur in Präsenz) besteht die Möglichkeit zum intensiven Dialog mit Expertinnen und Experten. Gemeinsam mit der KZV BW gestaltet die Landeszahnärztekammer das zahnärztliche Forum Nr. 6 "Krisenbewältigung im zahnärztlichen Bereich", das drei Tische zu verschiedenen Themen umfasst. Das Programm und den Link zur Anmeldung (Präsenz oder online) finden Sie hier. Seien Sie dabei!
Erstellt von: Andrea Mader, 09.01.2023
Aktualisiert von: Andrea Mader, 12.01.2023